Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und diese ansonsten aussichtlos oder
wesentlich erschwert wäre.
(2) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst
beauftragt hat, sie der Gewinnung von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und die von herausgehobener
außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind.
(3) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen
werden über Gefahren nach § 19 Absatz 4 in Fällen von herausgehobener außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland.
(4) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden,
die für die Datenerhebung unerlässlich sind und
2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch
möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
(5) Die individuelle Aufklärungsmaßnahme zum Zweck der Gefahrenfrüherkennung nach
Absatz 1 Nummer 2 darf sich nur richten gegen Personen, hinsichtlich derer tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
1. Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind oder
2. für den Verursacher gemäß Nummer 1 bestimmte oder von ihm herrührende Informationen entgegennehmen oder weitergeben oder der Verursacher gemäß Nummer 1 ihr
informationstechnisches System benutzt.
(6) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere
Personen oder Informationssysteme unvermeidbar betroffen werden. Sie darf unter Abwägung aller vorliegenden Erkenntnisse keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer
Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. § 19 Absatz 7 und § 59 Absatz 2 gelten
entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 59 Absatz 2 anstelle der Unterrichtung der G 10-Kommission die Unterrichtung des Unabhängigen Kontrollrates und anstelle der Entscheidung der G 10-Kommission die Entscheidung des Unabhängigen Kontrollrates tritt.
(7) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich, ob die im Rahmen einer individuellen
Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder
zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind.
Mit Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall

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