1. die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland oder
auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation
oder des Nordatlantikvertrages oder auf den Kooperationspartner,
2. die Vorbereitung terroristischer Anschläge,
3. Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten Route oder mit einem
bestimmten Ziel,
4. internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen
Systemen,
5. die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nachrichtendienste mit dem Ziel der Aufdeckung staatlich gesteuerter, auf Destabilisierung angelegter Desinformationskampagnen mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder mit dem Ziel
der Vorbereitung oder Durchführung von staatsterroristischen Aktivitäten oder
6. die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich niederzulegen und einer strategischen Aufklärungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 zuzuordnen. Der Unabhängige Kontrollrat prüft die
Rechtmäßigkeit der Feststellung des qualifizierten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor
Vollzug der Datenübermittlung. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit
der Feststellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben.
(3) Kooperationen nach § 31, die die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten nach Absatz 1 umfassen, bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der
Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
Unterabschnitt 4
Besondere Formen der technischen Aufklärung
§ 34
Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Wissen der betroffenen Person auf der Grundlage einer zuvor angeordneten individuellen Aufklärungsmaßnahme mit technischen Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und auf ihnen gespeicherte personenbezogene Daten einschließlich Inhalte und Umstände der laufenden Kommunikation erheben, soweit dies erforderlich ist für den Zweck
1. der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder
2. der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung im Sinne des § 19 Absatz 4.
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