3. Daten, die einer besonders schutzbedürftigen Person nach § 21 Absatz 1 Satz 2 zugeordnet werden können.
(5) Der Bundesnachrichtendienst hat unter Nutzung der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf besonders schutzbedürftigen Personen nach § 21 Absatz
1 zu sammeln und Suchbegriffe, die diesen Personen zuzuordnen sind, zusammenzuführen, um dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Personen Rechnung tragen zu können.
Die diesbezüglichen Datenbanken und Filterverfahren sind kontinuierlich zu aktualisieren
und fortzuentwickeln.
(6) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, sowie zur Löschaufforderung an den Kooperationspartner nach Absatz 7
Satz 3 verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(7) Das ordnungsgemäße Funktionieren der automatisierten Prüfung nach den Absätzen
3 und 4 ist durch den Bundesnachrichtendienst stichprobenartig zu überprüfen. Die Prüfung
erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird,
dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an den Kooperationspartner übermittelt wurden, wird der Kooperationspartner zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens
sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1.
(8) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der vom Kooperationspartner benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst zum Zweck
der Durchführung der Stichproben nach Absatz 7 Satz 1 sowie zur Bestimmung neuer
Suchbegriffe nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 für die Dauer von zwei Wochen gespeichert.
§ 33
Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von
Kooperationen
(1) Die automatisierte Übermittlung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen einer Kooperation durch den Bundesnachrichtendienst ist nur zulässig,
wenn zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. § 32 Absatz 2 und 4 bis 8 findet entsprechende Anwendung.
(2) Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt vor, wenn die Übermittlung von Verkehrsdaten
aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist, um konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken oder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationspartners sicherzustellen. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für
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