Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen auch zum
Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für
den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter
oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner oder
2. die Übermittlung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
zur Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange des Bundes oder eines Landes
oder für die Sicherheit des Empfängerstaates erforderlich ist.
(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere ausländische Stellen ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 darf der Bundesnachrichtendienst die im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung erhobenen und mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
Übermittlungen nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt. Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an andere ausländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 und 3 übermitteln,
wenn sie lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage an eine andere ausländische Stelle
übermittelt werden und dieser die Daten bereits bekannt sind.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen über Absatz 1 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 4 Satz 1 und 2 hinaus auch eine Übermittlung an andere ausländische Stellen zulässig.

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