(6) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist,
dass unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Erhebung die
schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung
überwiegen. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen insbesondere dann,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Nutzung der übermittelten
Daten im Empfängerstaat erhebliche Menschenrechtsverletzungen oder die Verletzung von
elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie im Falle der Verwendung der Daten zur
politischen Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung, drohen. In Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten verbindlich zusichert und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von
Berufs- und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. Eine Übermittlung unterbleibt ferner, wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder oder wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt würden. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten
Daten. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben unberührt
(7) Eine Übermittlung personenbezogener Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16.
Lebensjahres darf weder an ausländische noch an über- und zwischenstaatliche Stellen
erfolgen. Abweichend von Satz 1 dürfen personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn nach den
Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist oder
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer der
in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforderlich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen nach Vollendung des 16. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck weiterverarbeiten,
zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Er ist auf die Weiterverarbeitungsbeschränkung
und darauf hinzuweisen, dass der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, Auskunft über
die Weiterverarbeitung der Daten zu verlangen. Entsprechende Auskunftsrechte sind mit
dem Empfänger zu vereinbaren. Dieser muss auch eine verbindliche Zusicherung abgeben,
einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Zusicherung vom Empfänger
nicht eingehalten wird, hat eine Übermittlung zu unterbleiben.
(9) § 29 Absatz 8 und 13 bis 16 gilt entsprechend.

30

Select target paragraph3