Absatzes 7 vor und der Bundesnachrichtendienst stimmt der Zweckänderung zu. Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 5 hinausgehenden Zweckänderung der mit dem
Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten Daten auf Ersuchen des Empfängers zustimmen, wenn der Bundesnachrichtendienst dem Empfänger diese Daten nach
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 auch zu dem geänderten Zweck hätte übermitteln dürfen.
(13) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat er
die Daten zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen
Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
(14) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen
Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit
übermäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(15) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind diese unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei
denn, dass dies für die Beurteilung des Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
(16) Die Empfänger, die Rechtsgrundlage für die Übermittlung sowie der Zeitpunkt der
Übermittlung sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf
die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu
löschen.
§ 30
Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen
Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der internationalen politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entsprechen. Die

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