a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied
des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls
der Übermittlungszweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der
vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen
werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich
nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, wird der
Empfänger zur unverzüglichen Löschung der Daten aufgefordert.
(9) Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen vor Vollendung des
14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetztes genannten Straftaten
plant, begeht oder begangen hat oder wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben
deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen nach Vollendung
des 14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für
ein gewichtiges Rechtsgut oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung
erforderlich ist.
(10) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn
1. für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art
der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen
Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
2. überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder
3. besondere gesetzliche Weiterverarbeitungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Bundesnachrichtendienst. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer inländischen öffentlichen Stelle, trägt
diese die Verantwortung. In den Fällen des Satzes 2 prüft der Bundesnachrichtendienst
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei
denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(12) Der Bundesnachrichtendienst hat den Empfänger darauf hinzuweisen, zu welchen
Zwecken die Daten verarbeitet werden dürfen. Der Empfänger darf die personenbezogenen
Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt worden sind. Der
Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Hierauf ist der Empfänger bei der Übermittlung hinzuweisen. Eine Weiterverarbeitung
zu anderen Zwecken ist unzulässig, es sein denn, es liegen die Voraussetzungen des

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