1. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder Bündnisverteidigung und bei Auslandseinsätzen,
2. zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
3. zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
4. zum Schutz von anderen besonders gewichtigen Rechtsgütern.
Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten darf der Bundesnachrichtendienst
auch automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, sofern diese auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4
Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a zugeordnet sind.
(6) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an andere inländische Stellen übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist
1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
2. zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
3. zur Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz von Einrichtungen kritischer Infrastruktur.
Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Bundeskanzleramt. Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an andere inländische
Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 übermitteln, wenn sie
lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage an eine andere Stelle übermittelt werden und
dieser die Daten bereits bekannt sind.
(7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an inländische öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden
Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6 Satz 1 hinaus auch eine Übermittlung an
andere inländische Stellen zulässig.
(8) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung
(§ 21 Absatz 1 Satz 2) ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach
vorheriger Prüfung der Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen Kontrollrat zulässig, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass
1. die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der
in
Absatz 3 genannten Straftaten ist oder
2. dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für

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