Unterabschnitt 2
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 29
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an den Militärischen Abschirmdienst übermitteln:
1. die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist
zum Schutz besonders gewichtige Rechtsgüter, und
2. die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der
Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen
Daten an andere inländische öffentliche Stellen zum Zweck der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an Strafverfolgungsbehörden übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung
von
1. Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung oder
2. vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.
(4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 2 genannten Stellen auch zum
Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für
den Betroffenen, insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln,
1. soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr
einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die Bundeswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist

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