(5) Die Verkehrsdaten werden höchstens sechs Monate gespeichert. Eine darüber hinaus
gehende Speicherung ist im Einzelfall möglich, soweit die Speicherung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes weiterhin erforderlich ist. Für die weitere Speicherung gilt § 27 entsprechend.
§ 27
Auswertung der Daten und Prüfpflichten
(1) Der Bundesnachrichtendienst prüft die anhand von Suchbegriffen erhobenen personenbezogenen Inhaltsdaten unverzüglich und sodann regelmäßig in Abständen von höchstens sieben Jahren daraufhin, ob sie allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten
für die in § 19 Absatz 1 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Hierbei ist auf den jeweiligen
Zweck der Erhebung gemäß § 19 Absatz 1 abzustellen. Soweit die personenbezogenen
Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von
Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden
Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(2) Die Löschung der Daten unterbleibt, solange und soweit die Daten für eine Mitteilung
nach § 59 oder zu Kontrollzwecken des Unabhängigen Kontrollrates erforderlich sind.
§ 28
Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung
strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten verarbeiten. Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung.
(3) Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche
Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine
Übermittlung der Suchbegriffe nach § 30 zulässig wäre.

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