§ 26
Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 auch Verkehrsdaten verarbeiten. § 19 Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Kennzeichnung erfolgt abweichend von § 19 Absatz 10 erst bei der Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen der manuellen Auswertung.
(3) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Verkehrsdaten der folgenden Personen ist
unzulässig:
1. deutsche Staatsangehörige,
2. inländische juristische Personen und
3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
Satz 1 gilt nicht, sofern
1. ausschließlich Daten, die im Rahmen des automatisierten Informationsaustausches
zwischen informationstechnischen Systemen ohne unmittelbaren Bezug zu einem
konkreten menschlichen Kommunikationsvorgang anfallen, verarbeitet werden oder
2. diejenigen Verkehrsdaten, eine Identifizierung der in Satz 1 genannten Personen
ermöglichen, unverzüglich nach ihrer Erhebung automatisiert unkenntlich gemacht
werden.
Die automatisierte Unkenntlichmachung nach Satz 2 Nummer 2 ist so durchzuführen, dass
die Eindeutigkeit der Daten erhalten bleibt und eine rückwirkende Identifizierung der in Satz
1 genannten Personen unmöglich oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist.
Der Bundesnachrichtendienst darf Verkehrsdaten, die nach Satz 2 Nummer 2 unkenntlich
gemacht wurden, zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterverarbeiten, um
1. Personen außerhalb des in Satz 1 genannten Personenkreises zu erkennen, die einen
Deutschlandbezug aufweisen und über die Informationen erlangt werden können, die
für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes relevant sind, sowie
2. geeignete Übertragungswege im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes zu bestimmen.
(4) Ergibt erst die Datenauswertung, dass Daten entgegen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht
unkenntlich gemacht wurden, sind diese Daten unverzüglich entsprechend Absatz 3 Satz
3 unkenntlich zu machen. Werden die Daten nicht unverzüglich unkenntlich gemacht, so
sind sie unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die
Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann. Werden die Daten
nicht unverzüglich unkenntlich gemacht oder gelöscht, ist die G10-Kommission in ihrer
nächsten Sitzung zu unterrichten.
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