a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b) lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
c) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
(3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt,
dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu
löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren.
§ 22
Kernbereichsschutz
(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
(2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt,
dass diese dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich
zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum
Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und
danach unverzüglich zu löschen.
(3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht ohne vorherige Prüfung
durch den Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat
fest, dass die Daten nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu
löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur
Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum
Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und
danach unverzüglich zu löschen.
§ 23
Anordnung
(1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bedürfen der Anordnung
durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch
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