eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat.
(2)
1.
2.
3.
4.
5.

Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
der Aufklärungszweck,
das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Absatz 3 oder Absatz 4,
der geografische Fokus,
die Dauer,
eine Begründung.

(3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei der
Darstellung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr nach § 19 Absatz 4 zu benennen,
die aufgeklärt werden soll.
(4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat
die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im
Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der strategischen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert
würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen
Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung
nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Die gezielte Datenerhebung nach
1. § 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union oder auf
öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht,
2. § 20 Absatz 2 und
3. § 21 Absatz 2
bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. Soweit zu den in Satz 1 genannten Zielen bereits eine
Beschränkungsanordnung nach den §§ 3, 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt, ist
die Anordnung nach Satz 1 entbehrlich. Der Unabhängige Kontrollrat ist über entsprechende Beschränkungsanordnungen zu unterrichten.
(6) Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind anzugeben:
1. die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte Datenerhebung
erfolgt,
2. das Ziel der gezielten Datenerhebung,
3. die Dauer der gezielten Datenerhebung,
4. eine Begründung.

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