§ 20
Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen oder darf nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist
1. zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 oder
2. zur Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 19 Absatz 3, soweit
ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gewonnen werden sollen, die von
besonderer außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind.
Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Datenerhebung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern erfolgt ist, dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 weiterverarbeitet werden. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen.
(2) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten von Personen hinsichtlich derer
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Verursacher von Gefahren im
Sinne des § 19 Absatz 4 sind, und
2. eine Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen
nach Nummer 1 im Bereich der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung beabsichtigt ist,
darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Personen gesteigerte Wahrscheinlichkeit belastender Folgen besonders
berücksichtigt wurde.
(3) Die individualisierte Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs einer
Person ist unzulässig.
§ 21
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen
(1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck
der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne des Satzes 1 sind solche von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und
5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung unterfallen würden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass
1. die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in § 29
Absatz 3 genannten Straftaten ist oder
2. dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für

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