(6) Soweit dies zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist, darf sich der Bundesnachrichtendienst mit technischen Mitteln Zugang zu informationstechnischen Systemen eines ausländische Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland auch ohne dessen Wissen verschaffen und personenbezogene Daten, die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, aus der
laufenden Kommunikation erheben. Dabei darf der Bundesnachrichtendienst auch personenbezogene Daten erheben, die der ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieter während seiner Verarbeitung der laufenden Kommunikation in seinen
informationstechnischen Systemen speichert, sofern diese innerhalb des Anordnungszeitraums der strategischen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhoben werden und vor
ihrer Erhebung durch den Bundesnachrichtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Verschafft sich der Bundesnachrichtendienstes nach Satz 1 Zugang zu einem informationstechnischen System eines ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland, darf er auch Bestandsdaten des ausländischen Telekommunikationsoder Telemediendiensteanbieters verarbeiten, die dieser anlässlich der Erbringung seines
Dienstes verarbeitet, soweit diese anhand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich auf
die Gegenstelle der anhand des Suchbegriffs erhobenen Daten beziehen.
(7) Eine Erhebung von personenbezogenen Daten der folgenden Personen aus Telekommunikationsverkehren ist unzulässig:
1. deutsche Staatsangehörige,
2. inländische juristische Personen sowie
3. sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen.
Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür zu sorgen, dass
solche Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortentwickelt und sind auf
dem jeweiligen Stand der Technik zu halten. Werden trotz dieser Filterung Daten entgegen
Satz 1 erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann.
(8) Eine unbeschränkte strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung ist unzulässig. Das
Volumen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist auf nicht mehr als 30 Prozent
der bestehenden Telekommunikationsnetze zu begrenzen.
(9) Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zweck der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.
(10) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt zu kennzeichnen:
1. Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 und
2. Angabe des Mittels der Datenerhebung.
Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen.

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