(3) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zulässig,
wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, und zu deren
Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(4) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur zulässig,
wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren
Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden
können
1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:
a) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder
verbündeter Streitkräfte im Ausland,
b) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen,
c) zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen
betriebene Durchsetzung politscher, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung,
d) zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels
Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von informationstechnischen Systemen,
e) zur Organisierten Kriminalität,
f) zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher Bedeutung,
g) zu Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen oder
h) zu hybriden Bedrohungen
2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
c) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand oder
Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,
d) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland
e) gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der
Menschen berührt.
(5) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von personenbezogenen Inhaltsdaten
im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen
durchführen. Diese müssen für die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1
bestimmt, geeignet und erforderlich sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den
außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

15

Select target paragraph3