Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
§ 17
Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen
errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des
Bundeskanzleramtes. § 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 18
Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 10 und 11 sind die §§ 23
bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4
Technische Aufklärung
Unterabschnitt 1
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung
§ 19
Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben mit technischen Mitteln personenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im Ausland auf der Grundlage zuvor
angeordneter strategischer Aufklärungsmaßnahmen verarbeiten (strategische AuslandFernmeldeaufklärung), soweit dies erforderlich ist für den Zweck
1. der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder
2. der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung.
(2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme begrenzt das jeweilige Ziel der strategischen
Ausland-Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu
1. Aufklärungszweck,
2. Aufklärungsthema,
3. geografischem Fokus und
4. Dauer.

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