4. die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der ergänzenden
Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten Daten durch
die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen,
5. die Zugangsberechtigung,
6. die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer,
7. die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf verantwortlichen
Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst,
8. die Rechtsgrundlage der Datei,
9. diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf befugt
sind,
10. die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen Stellen über
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen
Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch
die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten eingegeben hat und
11. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche der
betroffenen Person nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht sich nur auf die Einrichtung der Datei durch
den Bundesnachrichtendienst sowie die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten.
§ 16
Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) Die Eingabe von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die
von diesem geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen ist nur
zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt
werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die
Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu
kennzeichnen.
(2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. § 32
Absatz 4 und 8 sowie § 33 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn
dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.
(4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenweiterverarbeitung einschließlich der
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