2. in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und
3. sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.
(3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des
Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.
(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung
sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass
1. die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und
2. der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene
Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.
§ 14
Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 13 Absatz 1 als eigene Datei,
muss sich diese auf personenbezogene Daten zur Erkennung und Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes beziehen. § 14 Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer
Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, die die entsprechenden Daten
eingegeben hat.
§ 15
Dateianordnungen bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende
Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung der Datei,
2. den Zweck der Datei,
3. die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),

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