(6) Der Bundesnachrichtendienst hat im Fall des Absatzes 3 für die gemeinsame Datei in
einer Dateianordnung die Angaben nach § 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter festzulegen:
1. die Rechtsgrundlage der Datei,
2. die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
3. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
4. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an
welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
5. im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden
Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf
befugt sind,
6. die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten
Behörden sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung,
Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die Behörde, die die Daten eingegeben
hat,
7. die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine
Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten
Behörden,
8. die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen
Datensatzes sowie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei jedem Abruf aus der
gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst für Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der Protokolldaten sowie deren Löschfrist und
9. die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche des
Betroffenen nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie der für die
Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörden. Die oder der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 Absatz 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 13
Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
(1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von personenbezogenen Daten mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 14) oder sich an diesen beteiligen (§ 17). Die jeweilige Datei
muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.
(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn
1. dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,

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