24856_OT" durch einen Weigerungsgrund gerechtfertigt, weil dort - wie die
Sperrerklärung angibt - eine noch lebende Person geschützt wird.
14

bb) Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall
von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010
- 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f.).

15

Um solche Personen handelt es sich bei den in der Sperrerklärung sogenannten
"Nachrichtendienstlichen Verbindungen". Denn in Bezug auf diese Personen
führt der Beigeladene aus, es handele sich um menschliche Quellen, mit denen
sich im Laufe der Jahre für Behörden übliche Kontakte der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine weitergehende Zusammenarbeit ergeben habe, die auch
nachrichtendienstliche Merkmale erfülle. Die Sperrerklärung legt weiter dar,
dass die Zusammenarbeit mit diesem Personenkreis unter der im Regelfall ausdrücklichen, jedenfalls aber konkludenten Geschäftsgrundlage begründet werde, dass diese unbedingt und unbefristet geheim gehalten werde.

16

Ein Weigerungsgrund besteht unter dem Aspekt des Informantenschutzes zunächst solange, wie der geschützte Informant noch am Leben ist oder - wenn
seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust
des Kontaktes zwar nicht mehr zu ermitteln, aber noch keine 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F
10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn.13) - er also mutmaßlich noch am
Leben ist.

17

Hiernach ist die Schwärzung auf Seite 62 des Vorganges mit der Signatur "BNDArchiv 24856_OT" nicht zu beanstanden, weil dort persönliche Daten eines
noch lebenden Informanten geschwärzt wurden.

18

Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Schwärzung auf der Seite 37 des Vorganges mit der Signatur "BND-Archiv 24856_OT", da dort die persönlichen Daten einer mutmaßlich noch lebenden Person geschützt werden. Da nicht mehr
zu ermitteln ist, ob es sich um eine nachrichtendienstliche Verbindung oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter handelt, ist plausibel, dass ein genaues GeSeite 6 von 16

Select target paragraph3