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Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder
Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die
Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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a) Dabei sind personenbezogene Daten im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3
VwGO grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei ihnen
besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen
Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des
Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht.
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aa) Das grundrechtlich abgesicherte Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung erfasst allerdings zum einen regelmäßig nur die Daten als solche
und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Zum anderen
greift der Schutz persönlicher Daten nur soweit, als diese Daten tatsächlich
(noch) schutzwürdig sind. Daran fehlt es namentlich dann, wenn es sich um
Personen der Zeitgeschichte handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden, oder wenn es sich um
persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen, etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen,
in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden. Ansonsten ist dem Schutz dieser Daten
durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse
vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 10. Januar
2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 34).
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Hiernach sind die jeweils als Nummern 2, 3 und 5 gekennzeichneten Schwärzungen auf den Seiten 51 und 53 des Vorganges mit der Signatur "BND-Archiv
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