burtsdatum der fraglichen Person nicht bestimmbar und auch nicht nachprüfbar ist, ob die Person tatsächlich bereits verstorben ist. Legt man den vom Beigeladenen für die Schwärzung auf der Seite 121 des genannten Vorganges angewandten Maßstab an, lebt die Person mutmaßlich noch, da sie bei Unterzeichnung des auf den 29. November 1964 datierten Schreibens zumindest 18 Jahre
alt gewesen sein muss, so dass noch nicht 90 Jahre seit ihrer Geburt verstrichen
sind. Den Schutz ihrer Grundrechte genießt die Person auch, wenn diese vormals Behördenmitarbeiter gewesen sein sollte, weil auch Behördenmitarbeiter
Träger von Grundrechten bleiben (BVerwG, Beschluss vom 28. November
2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 13).
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Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten nicht zu beanstanden ist
ferner die Schwärzung auf der Seite 121 des Vorganges mit der Signatur "BNDArchiv 24856_OT", da es sich auch dort um persönliche Daten einer mutmaßlich noch lebenden Person handelt. In diesem Fall legt die Sperrerklärung nachvollziehbar dar, dass die in Rede stehende Person vermutlich noch lebt. Es ist
lebensnah und daher plausibel, dass der Unterzeichner des Schreibens vom
20. Oktober 1960 bei Unterzeichnung mindestens 18 Jahre alt gewesen sein
muss, so dass nach der Geburt der fraglichen Person noch keine 90 Jahre verstrichen sein müssen. Nichts anderes gilt, wenn man berücksichtigt, dass bis
1974 erst bei Vollendung des 21. Lebensjahres Volljährigkeit eintrat.
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cc) Der Schutz von Grundrechten (vermutlich) verstorbener nachrichtendienstlicher Verbindungen rechtfertigt - soweit unter Berücksichtigung des Vortrages
des Beigeladenen und nach Einsicht in die ungeschwärzten Vorgänge ersichtlich - die Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO nicht.
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Der aus der Menschenwürde fließende allgemeine Achtungsanspruch schützt
Verstorbene vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung sowie den sittlichen,
personalen und sozialen Geltungswert, den der Verstorbene durch seine Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 BVerfGE 146, 1 Rn. 103 m.w.N.). Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht
(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - juris Rn. 18 und
vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - juris Rn. 29).
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