zugleich - mangels Festlegung des Gegenstandes des Zwischenverfahrens - auch
eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 4 ff.,
m.w.N.). Auch wenn das Gericht der Hauptsache zunächst in einem Beweisbeschluss in ausreichender Weise die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten verlautbart hat, kann es gleichwohl verpflichtet sein, alle oder einzelne Unterlagen nach Abgabe der Sperrerklärung nochmals auf ihre Entscheidungserheblichkeit zu untersuchen. Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob und
in welchem Umfang es der genauen Kenntnis des Inhalts der Schwärzungen
bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467
Rn. 6, 8 und vom 28. Juni 2017 - 20 F 12.16 - juris Rn. 5).
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b) Der Beweisbeschluss vom 21. September 2016 prüft die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Dokumente sowohl nach dem Bundesarchivgesetz als
auch nach dem verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Anspruch und
führt in Rn. 15 aus, dass auch für letzteren keine andere Würdigung der Erforderlichkeit einer Einsicht in die Unterlagen folgt. Daher ist trotz des Inkrafttretens des neu gefassten Bundesarchivgesetzes am 16. März 2017 jedenfalls im
Hinblick auf den letzteren Anspruch die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Dokumente nicht offensichtlich fehlerhaft und damit auch nach dem
15. März 2017 noch bindend festgestellt gewesen. Es kommt daher auch nicht
darauf an, ob die Änderung einfachen Rechts auch in diesem Verfahren aus den
in einem Parallelverfahren im Beschluss des 6. Revisionssenates vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Rn. 2 und 8 (Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1) dargelegten
Erwägungen auch für den archivrechtlichen Anspruch ohne Auswirkungen auf
den Fortbestand der Entscheidungserheblichkeit wäre.
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2. Die Weigerung, die streitigen Aktenbestandteile vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, ist rechtswidrig, soweit sie sich auf die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Aktenbestandteile bezieht. Denn insoweit schließen die
geltend gemachten Weigerungsgründe ihre ungeschwärzte Vorlage nicht aus.
Im Übrigen ist die Weigerung, die angeforderten Aktenbestandteile vorzulegen,
rechtmäßig.
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