-6-
griffene Entscheidung erweist sich in diesem Umfang aber im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Das Bundeskanzleramt als gemäß § 1
Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722),
geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) informationspflichtige Stelle kann sich in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde für den Bundesnachrichtendienst und insoweit, als die Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste betroffen ist, auf
den besonderen Versagungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG berufen. Diese Bestimmung ist zwar nicht einem allgemein informationsbezogenen, insoweit aber einem funktionsbezogenen, auf die Aufsichts- und Koordinierungstätigkeit des
Bundeskanzleramts ausgerichteten Verständnis zugänglich.
11
1. Das Oberverwaltungsgericht überdehnt mit seinem informationsbezogenen
Verständnis des § 3 Nr. 8 IFG die Reichweite dieses Ausschlussgrundes.
12
Nach § 3 Nr. 8 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. Mit dieser Vorschrift normiert das Informationsfreiheitsgesetz die einzige ausdrückliche Bereichsausnahme. Danach
kommt es bei der Entscheidung über den Informationszugang nicht auf eine
Bewertung der begehrten Informationen und die Prognose eines mit deren Offenlegung verbundenen Nachteils für gesetzlich anerkannte Schutzgüter an.
Vielmehr sind die Nachrichtendienste in Gänze und die anderen Behörden und
Stellen bezogen auf bestimmte Aufgabenbereiche (siehe zur diesbezüglichen
Klarstellung durch die Formulierung "soweit" BT-Drs. 15/5606 S. 6) vom Informationszugang ausgenommen (vgl. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 3 Rn. 199;
Schirmer in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand
1. November 2015, § 3 Rn. 194).
13
a) § 3 Nr. 8 IFG schließt nach seinem Wortlaut den Informationszugang "gegenüber den Nachrichtendiensten" sowie - aufgabenbezogen - den sonstigen
näher bezeichneten Sicherheitsbehörden aus. Die Vorschrift knüpft damit an