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ber gesehen, dass Informationen, die die Nachrichtendienste verlassen hätten,
deren Interessen nur dann tangierten, wenn sie als Verschlusssache gekennzeichnet seien; ohne eine solche Einstufung könne ein Geheimhaltungsinteresse der Nachrichtendienste nicht bestehen. Nach Sinn und Zweck dieser Bereichsausnahme sollten nur Informationen, die sich ausschließlich bei den
Nachrichtendiensten befänden, generell vom Informationsanspruch ausgenommen werden. Sobald eine Information die Herrschaftssphäre dieser Behörden verlassen habe, übernähmen die übrigen Ausnahmevorschriften den
Schutz der Geheimhaltungsinteressen. Schließlich müsse Art. 10 EMRK als
Auslegungshilfe herangezogen werden.

7

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts BerlinBrandenburg vom 6. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 2013 zu ändern und die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die im
Bescheid des Bundeskanzleramts vom 22. Dezember
2011 auf Seite 25 f. unter Nr. 406 bis 414, 416 und 418
bezeichneten Unterlagen zu gewähren, und diesen Bescheid sowie den Schluss- und Widerspruchsbescheid
des Bundeskanzleramts vom 16. April 2012 aufzuheben,
soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.
9

Sie teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Verfügungsberechtigung des Bundeskanzleramts und verteidigt im Übrigen die entscheidungstragenden Ausführungen des angegriffenen Urteils.

II

10

Die zulässige Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144
Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die auf den begehrten Informationszugang bezogene Berufung, soweit presserechtliche Ansprüche nicht betroffen sind, zwar unter Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen; die ange-

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