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Vorschrift genannten Stellen, was auch die Gewährung des Informationszugangs durch andere Stellen ausschließe, bei denen diese Informationen vorlägen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die von der Bereichsausnahme erfassten
Dienste oder Sicherheitsbehörden die Geheimhaltung reklamierten oder die
angerufene Stelle - wie vorliegend das Bundeskanzleramt hinsichtlich eines
Teils der Unterlagen - als Aufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst
über das Eingreifen der Bereichsausnahme in eigener Zuständigkeit entscheiden könne. Diesem Normverständnis stehe der Wortlaut nicht entgegen. Die
systematische Stellung der Norm mache deutlich, dass materielle Kriterien ausschlaggebend sein sollten. Schließlich führe eine enge Auslegung zu einem
nicht auflösbaren Wertungswiderspruch. Könnten von den Nachrichtendiensten
beschaffte Informationen bei jeder Behörde, an die sie bestimmungsgemäß
weitergegeben worden seien, abgerufen werden, würde der gegenüber den von
§ 3 Nr. 8 IFG erfassten Stellen zu respektierende umfassende Geheimhaltungsbedarf relativiert und informationsbezogen auf die Ausschlussgründe gemäß § 3 Nr. 1, 2, 4 und 7 IFG beschränkt. Mit der Bereichsausnahme habe
aber sichergestellt werden sollen, dass "alle Tätigkeiten" der Dienste vom Informationszugang ausgeschlossen seien.
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Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er nur noch sein Informationszugangsbegehren weiterverfolgt. Soweit er nunmehr auch einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend
macht, hat der Senat das Verfahren, das in dieser Hinsicht einen eigenständigen Streitgegenstand betrifft, abgetrennt. Zur Begründung des hiernach verbliebenen Revisionsbegehrens trägt der Kläger vor: Das Bundeskanzleramt sei
bezüglich der streitigen Unterlagen verfügungsberechtigt im Sinne von § 7
Abs. 1 IFG. Auf die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG, die wie alle Ausnahmevorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes eng auszulegen sei, könne
das Bundeskanzleramt sich nicht berufen. Der Wortlaut sei eindeutig und beziehe sich nur auf die Nachrichtendienste. Die Systematik spreche ebenfalls
dafür, dass nur gezielt einzelne Bundesbehörden von einem Informationszugangsanspruch ausgenommen werden sollten. Der Ausschluss eines bestimmten Typus von Informationen hätte in § 3 Nr. 1 IFG verankert werden müssen.
Der gesetzgeberische Wille sei unergiebig. Insbesondere habe der Gesetzge-