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terhin streitigen Dokumente wurde ausgeführt: Urheber der Dokumente 406 bis
411 sei das Bundesamt für Verfassungsschutz. Es halte die Dokumente weiterhin für geheimhaltungsbedürftig, so dass der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4
IFG einschlägig sei. Entsprechendes gelte für das Dokument 414, das vom
Bundesnachrichtendienst stamme. Die gleichfalls vom Bundesnachrichtendienst stammenden Dokumente 412, 413, 416 und 418 seien im Rahmen der
Dienst- und Fachaufsicht zu der zuständigen Abteilung 6 des Bundeskanzleramts gelangt. Der Geheimhaltungsschutz gegenüber den Nachrichtendiensten
gemäß § 3 Nr. 8 IFG müsse sich auch auf diese Unterlagen erstrecken, die im
Übrigen ebenfalls als Verschlusssachen eingestuft seien.
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Nach insoweit erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht, mit der er sich auch gegen die Festsetzung der Verwaltungs- und
der Widerspruchsgebühr wandte. Mit Urteil vom 30. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der genannten Unterlagen ab. Bezüglich
einer weiteren Unterlage verpflichtete es die Beklagte zur Neubescheidung; die
Festsetzung der Widerspruchsgebühr wurde teilweise aufgehoben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Über die Dokumente 406 bis 418
sei das Bundeskanzleramt nicht im Sinne vom § 7 Abs. 1 IFG verfügungsberechtigt. Es habe die genannten Unterlagen im Rahmen der Erfüllung seiner
Aufgaben vom Bundesnachrichtendienst bzw. vom Bundesamt für Verfassungsschutz erhalten; die Verfügungsbefugnis sei ihm aber nicht zugleich übertragen worden. Einer solchen Annahme stehe entgegen, dass die Urheber dieser Unterlagen durch die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG besonders geschützt würden.
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Mit Urteil vom 6. November 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen und zur Berufung des Klägers, soweit hier von Interesse, ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob mit dem
Verwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass dem Bundeskanzleramt die
Verfügungsberechtigung ausnahmsweise auch über Unterlagen fehlen könne,
die ihm zur Wahrnehmung eigener Aufgaben überlassen worden seien. Denn
der Informationszugang sei nach § 3 Nr. 8 IFG ausgeschlossen. Die Informationen unterfielen der gesetzlich angeordneten Bereichsausnahme für die in der