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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Keller und Dr. Schemmer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I

1

Der Kläger, Redakteur einer großen Tageszeitung, begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit den Terroranschlägen der sogenannten RAF
und den nachfolgenden Strafverfahren stehen.

2

Im März 2011 beantragte der Kläger beim Bundeskanzleramt Einsicht in die
Kopien der dort vorhandenen Akten zu Siegfried Buback, Jürgen Ponto und
Hans-Martin Schleyer, zu der Entführung des Lufthansaflugzeugs "Landshut"
und zur Ausbildung von Terroristen in Camps im Jemen bzw. Auskunft darüber,
welche Unterlagen an das Bundesarchiv übergeben worden seien.

3

Der Antrag wurde in mehreren Teilentscheidungen verbeschieden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 lehnte das Bundeskanzleramt den Zugang zu
einer Vielzahl von Unterlagen ab. Hinsichtlich der im Revisionsverfahren wei-

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