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rauf bezogenen Begründung eines ablehnenden Bescheids enthoben sind. Dieser verfahrensrechtlichen Erleichterung kommt angesichts des ansonsten mit
der Bearbeitung von Informationszugangsanträgen verbundenen Verwaltungsaufwands ein nicht unbeträchtliches Gewicht zu (vgl. hierzu Jastrow/
Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rn. 115 mit Fn. 18).

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Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn ergänzend solche Behörden von der auch verfahrensmäßigen Privilegierung des § 3 Nr. 8 IFG erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Nachrichtendiensten stehen.
Sie verfügen typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den
Nachrichtendiensten stammen und nicht nur deren Erkenntnisse und Bewertungen, sondern insbesondere Interna über Aufbau und Arbeitsweisen der
Nachrichtendienste enthalten können. Diese sind folglich auch dann der Gefahr
einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsanträge gegen bestimmte andere Behörden richten, in deren Aktenbestand sich
die Tätigkeit der Nachrichtendienste jedenfalls teilweise abbildet. Hierzu zählt
das Bundeskanzleramt in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes und als Koordinierungsstelle der Nachrichtendienste. Insoweit befindet sich das Bundeskanzleramt in einer Sondersituation, die der
vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 3 Nr. 8 IFG vorausgesetzten Lage
der Nachrichtendienste vergleichbar ist, was eine funktionsbezogene Auslegung der Vorschrift rechtfertigt. Art. 10 EMRK steht dem nicht entgegen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12
[ECLI:DE:BVerwG:2014:271114U7C20.12.0] - BVerwGE 151, 1 Rn. 34).

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bb) Ein darüber hinausgehendes informationsbezogenes Verständnis des § 3
Nr. 8 IFG, das jeglicher Stelle, bei der sich eine von den Nachrichtendiensten
stammende Information befindet - und damit auch dem Bundeskanzleramt ohne
Beschränkung auf die oben genannten Fälle -, insoweit eine Berufung auf diese
Vorschrift erlaubt, ist allerdings auch vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte nicht möglich. Ein Wertungswiderspruch, der nur durch eine in dieser
Hinsicht erweiternde Auslegung des § 3 Nr. 8 IFG überwunden werden könnte,
ist nicht zu erkennen. Es ist Ausdruck eines in sich schlüssigen gesetzlichen

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