- 12 -

Regelungskonzepts, wenn die rechtlichen Anforderungen an die Verbescheidung eines Informationszugangsantrags sich je nach der angegangenen Behörde unterscheiden, obwohl der Antrag sich auf dieselbe Information bezieht.
Denn von einer Behörde, die - nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ausnahmsweise und punktuell über den Zugang zu einer von den Nachrichtendiensten stammenden Information zu entscheiden hat, kann erwartet werden,
dass sie das auch für die übrigen bei ihr vorhandenen Informationen geltende
und ihr vertraute Prüfprogramm der für alle informationspflichtigen Stellen einschlägigen gesetzlichen Versagungsgründe anwendet. Es ist des Weiteren
nicht ersichtlich, dass die materiellen Versagungsgründe insbesondere nach § 3
Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4 IFG das Geheimhaltungsbedürfnis der Nachrichtendienste insoweit nicht hinreichend abdecken. Dies gilt vor allem, soweit die von
den Nachrichtendiensten an andere Stellen weitergegebenen Unterlagen mit
nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnene Erkenntnisse und hierauf beruhende Einschätzungen und Bewertungen enthalten (vgl. etwa zur Geheimhaltungsbedürftigkeit der operativen Vorgänge im Bereich des BND auch BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15
[ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - NVwZ 2015, 1183 Rn. 9 ff. und
vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15
[ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B6VR2.15.0] - ZD 2016, 94 Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 20 F 13.13 - juris Rn. 18 und vom 19. April
2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 8, 19). Dass bei der hiernach erforderlichen Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit bei älteren Unterlagen
gegebenenfalls auch der Zeitablauf zu würdigen ist, liegt in der Natur der Sache.

25

2. Das Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig, obwohl das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von einem informationsbezogenen Verständnis des § 3 Nr. 8
IFG ausgegangen ist. Die noch streitgegenständlichen Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz unterfallen
§ 3 Nr. 8 IFG auf der Grundlage der hierzu von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Erläuterungen, gegen die der Kläger sich nicht
wendet, auch dann, wenn man die Norm funktionsbezogen versteht.

Select target paragraph3