- 10 -

Schutz besonderer öffentlicher Belange hinausgehendes - einheitliches Regelungskonzept nicht zugrunde liegt (vgl. Schoch, IFG, 1. Aufl. 2009, § 3 Rn. 29 ff.
vor §§ 3 bis 6; Schirmer in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1. November 2015, § 3 Rn. 6).

21

c) Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8 IFG führen indes auf ein funktionsbezogen erweitertes Verständnis der Bereichsausnahme, das auch das Bundeskanzleramt
in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst
und Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste einbezieht. Ein allgemein
informationsbezogenes Verständnis, wie vom Oberverwaltungsgericht vertreten, lässt sich hingegen auch nicht auf teleologische Erwägungen stützen.

22

aa) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll mit der Bereichsausnahme dem Geheimhaltungsbedarf der Nachrichtendienste umfassend Rechnung getragen werden (BT-Drs. 15/4493 S. 12; bekräftigt durch Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 15/5606 S. 6). Da die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 1 Buchst. c oder Nr. 4 IFG nicht alle Vorgänge in
den Nachrichtendiensten erfassten, aber etwa die Beschaffung und anderes
fiskalisches Handeln unter Umständen Rückschlüsse auf Strategien und Aktivitäten der Dienste zuließen, bedürfe es einer Regelung, die sicherstelle, dass
alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste vom Anspruch auf Informationszugang
ausgeschlossen seien. Nach diesen Erläuterungen sollen die Nachrichtendienste nicht nur in Bezug auf Informationen, die nach allgemein gefassten materiellen oder prozeduralen Kriterien als schutzwürdig einzustufen sind, vom
Informationszugang ausgenommen sein, vielmehr ist der Informationszugang
bezüglich aller Vorgänge und aller Tätigkeiten gesperrt. Die Nachrichtendienste
werden damit hinsichtlich der Anforderungen an eine Informationsverweigerung
privilegiert, indem sie sich zur Ablehnung des Antrags mit einem Verweis auf
ihre besondere Aufgabenstellung begnügen können. Der besondere den Nachrichtendiensten vom Gesetzgeber durch § 3 Nr. 8 IFG zugebilligte Schutz liegt
demnach darin, dass diese zur Vermeidung eines jeglichen Ansatzes für eine
umfassende Ausforschung den Informationszugang unterschiedslos zu allen
Informationen verweigern können und deswegen der Notwendigkeit einer detaillierten Bewertung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit und einer hie-

Select target paragraph3