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verweigerung nur rechtfertigen, wenn der Gesetzesbegriff "gegenüber" auch
jeden mittelbaren Zugriff auf Unterlagen des Nachrichtendienstes umfasste. Ein
in dieser Weise materielles, nämlich allgemein informationsbezogenes, Verständnis dieses Versagungsgrundes ist im Wortlaut der Norm nicht angelegt.
Denn eine Formulierung, die allein auf die vom Nachrichtendienst stammende
Information abstellt und den Zugang zu ihr von vornherein verwehrt, hat der
Gesetzgeber gerade nicht gewählt (anders etwa § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
Rheinland-Pfälzischen Landestransparenzgesetzes - LTranspG - vom
27. November 2015 <GVBl. S. 383>; siehe auch § 5 Nr. 3 Alt. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes - HmbTG - vom 19. Juni 2012 <HmbGVBl.
S. 271>). Der Normtext spricht deshalb gegen die vom Oberverwaltungsgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auslegung, wenngleich er für ein solches Verständnis wegen des durch die Herkunft der Information hergestellten
engen Bezuges zu den Nachrichtendiensten keine unüberwindliche Schranke
bilden würde.
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b) Die Einordnung der Bereichsausnahme unter die Versagungsgründe des § 3
IFG lässt nicht den Schluss zu, dass § 3 Nr. 8 IFG ein weites informationsbezogenes Verständnis zugrunde liegt.
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Die völlige Freistellung einer Behörde von der in § 1 Abs. 1 IFG grundsätzlich
vorgesehenen Verpflichtung zur Gewährung von Informationszugang hätte zwar
in unmittelbarem Zusammenhang damit durch die Einfügung einer entsprechenden Ausnahme vom Anwendungsbereich des Gesetzes angeordnet werden können; gleiches gilt für aufgabenbezogene Teilfreistellungen (so etwa § 2
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in
Baden-Württemberg <Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG> vom
17. Dezember 2015 <GBl. S. 1201>; § 2 Abs. 8 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes <ThürIFG> vom 14. Dezember 2012 <GVBl. S. 464>; siehe auch
§ 5 Nr. 3 Alt. 1 HmbTG). Allein der Umstand, dass eine Sonderregelung für die
Nachrichtendienste demgegenüber in den Katalog der Versagungsgründe des
§ 3 IFG aufgenommen worden ist, gibt der Bestimmung aber keinen anderen - zusätzlich informationsbezogenen - Gehalt. Dies gilt umso mehr, als den
verschiedenen Ausnahmebestimmungen im Katalog des § 3 IFG ein - über den