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rechtliche Trennung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesnachrichtendienst nicht auf; auch die Möglichkeiten der Behördenaufsicht machen es
weder zum Nachrichtendienst noch - in Ermangelung einer entsprechenden
gesetzlichen Bestimmung - zu einer "höheren Nachrichtendienstbehörde".

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Entsprechendes gilt in Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz. Nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes
und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz
- BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) ist es
eine Bundesoberbehörde und untersteht dem Bundesministerium des Inneren.
Dem Bundeskanzleramt stehen folglich die Aufsichtsmittel der Behördenaufsicht nicht zur Verfügung. Es kann lediglich nach Maßgabe der durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 901) eröffneten Befugnisse durch den Beauftragten für die Nachrichtendienste sowie
- unter Wahrung der Ressortverantwortung (Art. 65 Satz 2 GG) - über das Bundesministerium des Innern auf das Bundesamt für Verfassungsschutz einwirken
(vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Aufl. 2007, S. 613 f.).
Das Bundeskanzleramt wird damit indessen nicht zum Nachrichtendienst im
Sinne des § 3 Nr. 8 IFG.

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bb) § 3 Nr. 8 IFG schließt den Informationszugang "gegenüber" den Nachrichtendiensten und den sonstigen dort in Bezug genommenen Sicherheitsbehörden aus. Die lokale Präposition "gegenüber" verweist auf eine verwaltungsrechtliche Beziehung zwischen dem die Information begehrenden Antragsteller
und dem Adressaten seines Zugangsantrags. Danach kann der um Informationszugang angegangene Nachrichtendienst auf diesen Versagungsgrund verweisen.

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Ist hingegen nicht der Nachrichtendienst selbst Adressat des Informationsbegehrens, geht es vielmehr um Informationen, die von einem Nachrichtendienst
stammen, aber bei einer anderen - im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG verfügungsberechtigten - Stelle vorhanden sind, könnte § 3 Nr. 8 IFG eine Zugangs-

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