Unterlagen abgelehnter Bewerber sollten spätestens nach einer Frist von sechs Monaten entweder an den Be werber zurückgegeben oder - soweit die Daten elektronisch eingereicht wurden - gelöscht werden. Um damit
tatsächlich Rechtssicherheit zu erreichen, sollte diese Frist mit Absendung der Ablehnungsschreiben beginnen.
Nur wenn innerhalb dieses Zeitraums Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber erhoben werden, schließt sich die
dreimonatige Frist des § 61b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz an, die mit der schriftlichen Geltendmachung des
Anspruchs gegenüber dem Arbeitgeber nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz beginnt.
Entscheidend für die Länge der Frist ist die Frage, innerhalb welchen Zeitraums nach Zugang eines Ablehnungsschreibens ein abgelehnter Bewerber noch Kenntnis von einer möglichen Diskriminierung erhalten wird.
Ich halte einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten für realistisch. In Einzelfällen kann ein Bewerber zwar
durchaus sogar noch nach mehreren Jahren von einer Diskriminierung erfahren. Dies dürften aber tatsächlich
rare Zufallsfälle sein, die außerhalb der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit liegen. In diesen Extremfällen
muss dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Vorrang vor dem Rechtsverteidigungsinteresse des
Arbeitgebers eingeräumt werden.
Kasten zu Nr. 5.7.3
Elektronische Bewerbungsverfahren - Auswahl wichtiger Datenschutzaspekte
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Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG)
Einrichtung unterschiedlicher Rollen in der Personalbeschaffung
Bewerbungsunterlagen: Zugriffsrechte und Auswertungsmöglichkeiten in den unterschiedlichen Phasen
des Verfahrens
Festlegung von Verantwortlichkeiten bei zentraler und dezentraler Personalbeschaffung
Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG)
Technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9 BDSG und dessen Anlage
Authentifizierung von Bewerbern
sichere Kommunikation zwischen Bewerber und verantwortlicher Stelle
Transparenz über das Verfahren und Aufklärung/Information der Bewerber vor einer Bewerbungsentscheidung/Registrierung im System
Inhalt von Datenschutzerklärungen
Einwilligung (§ 4a BDSG) und Frage der Freiwilligkeit, z. B. im Hinblick auf zusätzliche Bewerbungsunterlagen/-angaben
Auskunfts- und Einsichtsrechte der Betroffenen
Unterbrechung, Abbruch einer Online-Bewerbung und Löschen von Bewerberdaten/Kandidatenprofil
Beteiligung und Kontrollrechte des zuständigen Beauftragten für den Datenschutz
5.7.4 Immer wieder Verstöße gegen das Personalaktenrecht
Bei mehreren Kontrollbesuchen musste ich Verstöße gegen das Personalaktenrecht, aber auch den Umgang mit
Gleitzeitdaten der Beschäftigten beanstanden.
Im Anschluss an drei, in den letzten Jahren im Geschäftsbereich des BMVI durchgeführte Beratungs- und Kontrollbesuche (vgl. 23. TB Nr. 12.4 sowie 24. TB Nr. 13.4) habe ich im Berichtszeitraum Besuche bei den Wasserschifffahrtsämtern (WSA) Freiburg und Nürnberg durchgeführt. Mein Augenmerk galt besonders der Umset-
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014