Darüber hinaus hatte ich zur Rechtssicherheit für die künftige Struktur als oberste Bundesbehörde angeregt, im
Gesetz klarstellend die Möglichkeit vorzusehen, Außenstellen einzurichten. Dies hätte der vergleichbaren Regelung in § 2 Absatz 1 BRHG entsprochen.
Eine Regelung, die meine Zeugenaussagen vor Gerichten und parlamentarischen Untersuchungsausschüssen
zum Teil vom Einvernehmen der Bundesregierung abhängig machen und damit weiterhin einem Genehmigungsvorbehalt der Exekutive unterstellen sollte, ist nach kontroverser politischer Diskussion wieder fallen gelassen worden. Nahezu alle Experten in der öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestages am 1. Dezember
2014 haben sich ebenso wie ich selbst deutlich gegen diese Regelung ausgesprochen, da sie einen unangemessenen und europarechtlich problematischen Eingriff in meine Unabhängigkeit dargestellt hätte. Nunmehr ist klargestellt, dass ich in den Fällen, in denen der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung der Bundesregie rung betroffen sein könnte, lediglich verpflichtet bin, die Bundesregierung zu konsultieren.
Zudem bedarf es einer Stärkung meiner Durchsetzungs- und Sanktionsbefugnisse insbesondere im Bereich der
datenschutzrechtlichen Kontrolle im Post- und Telekommunikationsbereich. Verstoßen Anbieter von Post- oder
Telekommunikationsdienstleistungen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Post- oder Telekommunikationsgesetzes, kann ich dies bislang nur mit dem Instrument einer Beanstandung gegenüber der Bundes netzagentur rügen. Darüber hinaus fehlt mir in diesem Bereich auch die Befugnis, Bußgelder bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu verhängen. Verstöße bleiben auf diese Weise nicht selten folgenlos (vgl.
24. TB Nr. 6.9 m. w. N.). Gegenüber allen anderen Bereichen der Privatwirtschaft haben meine zuständigen
Kolleginnen und Kollegen in den Ländern hingegen wirksame Anordnungs- und Untersagungsbefugnisse und
können ganz überwiegend auch Ordnungswidrigkeiten verfolgen und Bußgelder verhängen. Hier muss dringend
ein Gleichklang hergestellt werden. Ich habe deshalb im Gesetzgebungsverfahren darauf gedrungen, sich dieser
Frage in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren möglichst zeitnah anzunehmen, damit endlich auch im Be reich von Post und Telekommunikation die europarechtlich gebotenen wirksamen Einwirkungsbefugnisse geschaffen werden.
Zur Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht gehört aber noch mehr als die bloße organisatorische Verselbständigung der Behörde. Diese erzielt nämlich nicht die erforderliche Wirkung, wenn sie nicht die Kapazitäten und
Möglichkeiten hat, diese unabhängige Kontrolle auch sicherzustellen. Ich kann meine Aufgabe als Hüterin des
Grundrechts auf Datenschutz nur dann in völlig unabhängiger Weise ausüben, wenn ich über die dafür notwen digen Ressourcen verfüge.
Folgerichtig betrachtet auch der Entwurf der zurzeit intensiv beratenen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung die Ausstattung der Datenschutzbehörden mit den für ihre Arbeit notwendigen Ressourcen als ein Element
der völligen Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle.
Diesen Anforderungen genügt das Gesetz nicht. Weder zieht es ausreichend Konsequenzen aus der organisatori schen Verselbständigung der BfDI, noch - und dies ist noch gravierender - nimmt es sich der bereits jetzt bestehenden erheblichen Defizite bei ihrer Ausstattung an. Insbesondere im Bereich der so wichtigen Kontrolle der
Nachrichtendienste, aber nicht nur dort, fehlen mir seit Jahren die personellen Ressourcen, um die vom Bundes verfassungsgericht für zwingend notwendig gehaltene Kontrolldichte auch tatsächlich gewährleisten zu können
(vgl. auch Nr. 5.2).
Es bleibt zu hoffen, dass sich das Parlament bei den Haushaltsberatungen zu einer funktionsfähigen Datenschutzkontrolle bekennt und damit auch den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger verbessert. Aufgrund der Wahl durch den Deutschen Bundestag, der engen Kooperation mit dem Parlament und der Loslösung
von der Bundesregierung stehe ich als Kontrollinstanz dem Parlament künftig näher, als es derzeit noch der Fall
ist. Deshalb hoffe ich, es gehört zum Selbstverständnis des Deutschen Bundestages, „seine“ Datenschutzbehörde mit der für ihre Funktionsfähigkeit notwendigen Ausstattung zu versehen.
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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