19 Bekämpfung des Dopings im Sport
19.1 Bekämpfung des Dopings im Sport
Der neue WADA-Code und die nationale Initiative für ein Gesetz zur Bekämpfung von Doping im
Sport (Anti-Doping-Gesetz) haben dem Antidopingkampf einen neuen Impuls gegeben. Viele datenschutzrechtliche Fragen bleiben indes unberücksichtigt.
Am 1. Januar 2015 ist ein neuer Anti-Doping-Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Kraft treten.
Zeitgleich wird an einem nationalen Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) gearbeitet. Beide Regelwerke werfen in
hohem Maße datenschutzrechtliche Fragen auf. Ich unterstütze den Vorstoß der Bundesregierung, den Kampf
gegen Doping zu verbessern. Gleichwohl darf das Grundrecht der Sportlerinnen und Sportler auf informationelle Selbstbestimmung nicht auf der Strecke bleiben.
An der Erarbeitung des neuen WADA-Codes war ich im Rahmen der Artikel-29-Gruppe beteiligt (vgl.
Nr. 3.1.3). Die wiederholt gegenüber der WADA ausgesprochenen Empfehlungen wurden im nunmehr verabschiedeten WADA-Code leider im Wesentlichen nicht berücksichtigt. Die Artikel-29-Gruppe wird daher die
Umsetzung des WADA-Codes in den Mitgliedstaaten genau beobachten. Im Fokus steht hierbei u. a. das Erheben und Speichern von Aufenthaltsangaben und Gesundheitsdaten der Sportlerinnen und Sportler im
ADAMS-Betriebssystem der WADA. Diese sensiblen Angaben werden in großem Umfang und in hoher Detailtiefe seitens der WADA verlangt. Bedenklich ist ebenso, dass die ADAMS-Datenbank in Quebec, Kanada, betrieben wird und ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist (vgl. insgesamt auch 24. TB
Nr. 8.14).
Ich begrüße es, dass mit dem Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes nun endlich eine gesetzliche Grundlage für
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten der Athletinnen und Athleten durch die Stiftung Nationale-Anti-Doping-Agentur Deutschland (NADA) geschaffen werden soll. Sie löst die von mir und anderen Datenschützern immer wieder heftig kritisierte „Einwilligungsfiktion“ der betroffenen Sportlerinnen und Sportler ab.
Ich erkenne die Notwendigkeit eines globalen Systems der Dopingbekämpfung bei internationalen Sportveranstaltungen an. Dieses muss aber die Grund- und Menschenrechte auf Privatheit und Wahrung der Intimsphäre
sowie auf Schutz der persönlichen Daten angemessen berücksichtigen und im Einklang mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht stehen.
Bei der Dopingbekämpfung kommt es zu einer Vielzahl sensibler Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung von Athletinnen und Athleten. Solche Eingriffe müssen im Interesse des Grundrechtsschutzes wie auch der Rechtssicherheit aller Beteiligten klar gesetzlich geregelt und auf das unbedingt Verhältnismäßige und Erforderliche begrenzt werden.
Ein Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport muss daher klaren verfassungsrechtlichen Anforderungen ge nügen. Es muss, dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz folgend, die grundrechtsrelevanten
Aspekte der Regelungsmaterie durch eindeutige und bestimmte gesetzliche Vorgaben einer Lösung zuführen.
Der Gesetzentwurf offenbart hier Mängel:
Durch die pauschale Bezugnahme des Gesetzestextes auf „das Dopingkontrollsystem der Stiftung Nationale
Anti Doping Agentur Deutschland“ (Artikel 1, § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 AntiDopG-E) entledigt
sich der Gesetzgeber seiner Aufgabe, selbst einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen - dem Interesse an
einem fairen und gesundheitlich verantwortbaren Wettkampfsport einerseits und dem Interesse der Athletinnen
und Athleten an der freien Ausübung ihres Berufs sowie an der Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre andererseits - zu finden. Durch die dynamisch angelegte Verweisung auf die jeweiligen Regelungen des Dopingkon -
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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