Ich empfehle dem Gesetzgeber eine Verbesserung: Wenn eine Eintragung durch fehlende rechtzeitige Mitteilung der Staatsanwaltschaft zu spät aus dem ZStV gelöscht wird, erhalten diejenigen Stellen keine Berichtigungsmeldung, die in der Zeit zwischen dem gesetzeskonformen Löschtermin und der tatsächlichen Löschung
Auskunft erhalten haben. Eine solche Mitteilung ist bislang gesetzlich nicht vorgeschrieben und das derzeitige
Verfahren deshalb nicht zu bemängeln. Gleichwohl sollte eine solche Mitteilung im Gesetz geregelt werden
(Nr. 6.9).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, beim Kontenabrufverfahren Rechtslage und Praxis der Abrufersuchen in Ein klang zu bringen und dadurch die Kontenabrufersuchen auf das Notwendige zu begrenzen (Nr. 7.2).
Ich empfehle dem Bundesministerium der Finanzen, Kunden von der Regelabfrage dann auszunehmen, wenn
eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt oder über einen längeren Zeitraum keine Kapitalerträge angefallen sind (Nr. 7.6).
Ich empfehle dem Bundesministerium der Finanzen, nochmals öffentlichkeitswirksam über den veränderten
Verwaltungsvollzug bei der Kraftfahrzeugsteuer und das Widerrufsrecht der Lastschrifteinzugsermächtigung zu
informieren (Nr. 7.7).
Ich empfehle dem Bundesministerium der Finanzen, die „Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz“ überarbeiten zu lassen und dort datenschutzgerechte Regelungen zu Aktenaufbewahrungsund Löschungsfristen aufzunehmen (Nr. 7.8).
Ich empfehle der Bundesregierung, für die Identifizierung von Kunden nach dem Geldwäschegesetz auf die
Möglichkeiten einer Videoidentifizierung zu verzichten. Es ist weder die Wirksamkeit einer solchen Identifizierung geklärt, noch entspricht dies den Vorgaben des Personalausweisgesetzes. Außerdem ist nicht sichergestellt,
dass die anfallenden personenbezogenen Daten datenschutzkonform verarbeitet werden (Nr. 7.11).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, mir stärkere Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Telekommunikations- und
Postdienstunternehmen einzuräumen und die Zuständigkeit für Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu übertragen (Nr. 8.7).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, den offensichtlich unbeabsichtigten Wertungswiderspruch im §109a TKG durch
eine gesetzliche Klarstellung zu beseitigen Nach § 109a TKG ist die Meldepflicht aufgrund des eindeutigen
Wortlauts gegenwärtig auf die Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des § 3 Nummer 6a) TKG beschränkt. Mitwirkende gemäß § 3 Nummer 6b) TKG sind hingegen nicht zu einer Meldung verpflichtet. Damit wäre ein Diebstahl aller Kundendaten, die ihren Vertrag bei einem Vertriebspartner eines Telekommunikationsunternehmens abgeschlossen haben, nicht meldepflichtig, während der Diebstahl derselben Daten bei dem Telekommunikationsunternehmen selbst unter die Vorschrift des § 109a TKG fallen würde.
(Nr. 8.7.1).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, die Einwilligungslösung vor Setzen eines Cookies durch eine normenklare Regelung im Telemediengesetz umzusetzen (Nr. 8.8.1).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, eine Änderung des § 75 SGB X herbeizuführen, die sowohl die Interessen der
Wissenschaft als auch die Rechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger angemessen berücksichtigt (Nr. 9.5).
Ich empfehle dem Gesetzgeber, eine klarstellende Änderung des § 200 Absatz 2 SGB VII auf den Weg zu bringen, damit eine Umgehung des Regelungsgehalts zum Nachteil der Versicherten künftig ausgeschlossen ist
(Nr. 9.6).
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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