14.6 E-Call - Leben retten mit personenbezogenen Daten
Das E-Call-System ist geeignet, durch ein schnelleres Auslösen der Rettungskette viele Menschenleben zu retten. Es birgt aber auch datenschutzrechtliche Risiken, denen der europäische Gesetzgeber grundsätzlich angemessen Rechnung trägt.
Aufgrund einer Änderung der EU-Typengenehmigungsvorschriften müssen voraussichtlich ab 2018 in allen neu
entwickelten Autos sog. E-Call-Systeme verbaut werden. Bei einem Unfall wird dann ein vordefinierter Datensatz automatisch oder von einem Fahrzeuginsassen manuell ausgelöst und über Mobilfunk an die nächstgelegene Rettungsleitstelle gesandt. Diese kann unverzüglich die Rettungskette in Gang setzen und zusätzlich eine
Sprachverbindung zum Fahrzeug herstellen.
Zu den übermittelten Daten gehören die Geokoordinaten, die Uhrzeit, die Fahrtrichtung sowie die Fahrzeugi dentifikationsnummer. Eine solche - in aller Regel automatische, d. h. von einer konkreten Willensbekundung
des Betroffenen unabhängige - Datenübermittlung birgt aber auch datenschutzrechtliche Risiken. An dem zugehörigen Rechtsetzungsprozess auf EU-Ebene bin ich durch das BMVI eingebunden worden. Zudem habe ich an
den Sitzungen der nationalen E-Call-Implementierungsplattform teilgenommen.
Regelungen zu E-Call finden sich einerseits in einem Beschluss, nach dem Mitgliedstaaten ein System aus Notrufleitstellen aufbauen müssen, das die über E-Call eingehenden Notrufe verarbeiten kann. Die an die Leitstellen übermittelten Daten dürfen ausschließlich für die mit dem Beschluss verfolgten Rettungszwecke genutzt
werden. Die Verantwortung für den Aufbau und den - datenschutzgerechten - Betrieb dieser Leitstellen liegt in
Deutschland bei den Bundesländern.
Neben diesem Beschluss wird eine EU-Verordnung die Spezifikationen für die im Fahrzeug verbaute Technik
regeln. Diese Verordnung war bei Redaktionsschluss noch nicht abschließend behandelt, der maßgebliche Text
liegt mir also noch nicht vor. Er wird aber wohl relativ ausführliche datenschutzrechtliche Regelungen enthalten. Insbesondere geht es darum, dass Fahrzeuge im Normalbetrieb - d. h. außerhalb eines E-Call-auslösenden
Unfallereignisses - durch Nutzung der E-Call-Module nicht verfolgbar sein dürfen. Leider konnte nicht erreicht
werden, Haltern bzw. Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, das verbaute E-Call-System abzuschalten.
Ebenfalls bei Redaktionsschluss noch nicht abschließend geklärt war die Art und Weise, wie sich künftig das
Zusammenspiel zwischen E-Call, das in jedem Fahrzeug verbaut sein wird, und herstellereigenen Notrufdiensten gestalten wird. Allerdings werden wohl E-Call und solche Dienste nicht gleichzeitig aktiv sein. E-Call soll
aber jedenfalls dann einspringen, wenn der jeweilige Zusatzdienst vom Kunden nicht gebucht ist oder nicht
funktionieren sollte. Letztlich und unabhängig von der technischen Ausgestaltung müssen aber solche Angebote
für Autofahrer klar vom E-Call-Dienst unterscheidbar bleiben. Nur so können Fahrer und Nutzer entscheiden,
ob sie statt des E-Call-Dienstes einen Herstellerdienst nutzen wollen, der möglicherweise mehr Daten aus dem
Fahrzeug übermittelt als notwendig.
14.7 Nationale Plattform Elektromobilität
Wenn sich Deutschland zum Leitmarkt und Leitanbieter für Elektromobilität entwickeln soll, darf der Datenschutz nicht vergessen werden.
Am 3. Mai 2010 wurde die Nationale Plattform Elektromobilität gegründet, um Deutschland als Leitmarkt und
Leitanbieter für Elektromobilität zu etablieren. Vertreter aus Industrie, Wissenschaft und Politik erarbeiten in
mehreren Arbeitsgruppen Strategien zur Umsetzung dieses ehrgeizigen Ziels. Im Rahmen eines nationalen Entwicklungsplanes gibt es eine Vielzahl von geförderten Forschungsprojekten und Modellregionen rund um das
Thema Elektromobilität.

– 214 –

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

Select target paragraph3