Elektromobilität wird eng in die elektronischen Kommunikationsnetze eingebunden sein. Aufgrund großer
Standzeiten einzelner Fahrzeuge könnten Elektromobile darüber hinaus auch eine Rolle als Zwischenspeicher
zur Aufnahme von temporären Überkapazitäten in der Energieerzeugung beim Smart Grid spielen, dem neuen
intelligenten Stromnetz (vgl. Nr. 8.2). Auch weitergehende Szenarien wie etwa bei der Heimvernetzung sind
denkbar. Die Infrastruktur aus Ladesäulen, die Anbindung an das intelligente Stromnetz und an elektronische
Kommunikationsdienste sowie deren Verknüpfung mit Navigationshilfen und anderen Fahrunterstützungssystemen sind mit einer umfangreichen Datenerhebung und -verarbeitung verbunden. Daher gibt es viele Stellen, die
Interesse an den dabei anfallenden Daten haben, um etwa Energieleistungen abrechnen zu können. Dies stellt
eine große Herausforderung für den Datenschutz dar. Ein datenschutzgerechtes Konzept wird nach meiner
Überzeugung ein wesentlicher Erfolgsfaktor des Projekts.
Auf meine Anregung hat sich das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) in einer Studie unter datenschutzrechtlichen Aspekten und Berücksichtigung der unterschiedlichen energiewirtschaftlichen Marktrollen mit möglichen Szenarien beim Bezug von Fahrstrom in einer öffentlichen Ladeinfrastruktur und dessen Abrechnung be fasst. Die Vorschrift des § 21g Energiewirtschaftsgesetz aus dem Jahr 2011 enthält zwar grundsätzliche datenschutzrechtliche Vorgaben. Jedoch fehlen insoweit spezielle Normen für den Bereich der Elektromobilität. Daher müssen die für den Datenschutz maßgeblichen Regelungen aus den allgemeinen Vorgaben des Energiewirt schaftsgesetzes abgeleitet werden. Mit einer aus dieser Studie Anfang 2013 hervorgegangenen Bachelorarbeit
werden die möglichen Szenarien dargestellt und auf mögliche Problemfelder hingewiesen, die es bei der vorgesehenen Konkretisierung des § 21g Energiewirtschaftsgesetz durch die Datenkommunikationsverordnung zu berücksichtigen gilt.
Im 3. Fortschrittsbericht der Nationalen Plattform Elektromobilität wurde meine Forderung aufgenommen, Datenschutz und Datensicherheit bereits in der Konzeptionsphase beim Aufbau der neuen Mobilitätskonzepte zu
berücksichtigen. Der guten Absicht, dabei den Ansatz eines „privacy by design“ mitzudenken, müssen nun auch
die entsprechenden Taten folgen. Bei der Entwicklung der möglichen Geschäftsmodelle rund um die Elektromobilität sollen im Sinne eines „privacy by default“ auch solche Modelle berücksichtigt werden, die eine an onyme Nutzung von Elektromobilitätsangeboten ermöglichen. Eine Abrechnung von Ladevorgängen über den
vertraglich gewählten Stromanbieter für den Hausstrom ist zwar komfortabel, es sollte aber immer auch möglich
sein, Ladestrom z. B. mit anonym erwerbbaren Prepaid-Karten zu beziehen. Ich werde die Aktivitäten der Nationalen Plattform Elektromobilität weiter begleiten und die Marktentwicklung kritisch verfolgen.
A. Mitarbeit der BfDI in Gremien zu diesem Themenkreis
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder mit dem Arbeitkreis Verkehr
Nationale Plattform Elektromobilität.
Runder Tisch Automatisiertes Fahren (BMVI)
Nationale eCall Implementierungsplattform (BMVI)
B. Zudem von besonderem Interesse
Nr. 5.14.5, 8.2, 18.1
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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