vernichtet. Die Prüfung einer Teilvernichtung der Akten bei Eintritt der Rechtskraft ist mittlerweile ebenso Bestandteil des seeamtlichen Löschkonzepts, wie der Umgang mit Auskünften aus dem Bundeszentralregister und
dem Verkehrszentralregister zu Beteiligten des seeamtlichen Verfahrens, die auch wegen ihrer Löschfristen in
einschlägigen Fachgesetzen (Bundeszentralregistergesetz und Straßenverkehrsgesetz) zu vernichten sind, sobald
sie für die Durchführung des seeamtlichen Verfahrens nicht mehr benötigt werden.
Unanfechtbare seeamtliche Sprüche können nach § 49 Absatz 8 SUG einschließlich der Schiffsnamen in einer
amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden, wenn Namen natürlicher Personen anonymisiert werden. Der Schiffsname erlaubt jedoch Rückschlüsse auf Besatzungsmitglieder, aber auch auf einen zum Unfall zeitpunkt ggf. an Bord befindlichen Lotsen. Der Schiffsname muss nach der gesetzlichen Regelung nicht zwingend veröffentlicht werden. Das Seeamt hat mir mitgeteilt, meiner Empfehlung nachzukommen und künftig die
Schiffsnamen nur dann zu veröffentlichen, wenn ein allgemein bekannter Seeunfall und ein erkennbar breites
öffentliches Interesse vorliegen und die Veröffentlichung im Interesse der Förderung der Seesicherheit zweckdienlich ist.
Das Seeamt nimmt seit 2010 an dem Pilotprojekt „AdeBA“ (Ablaufoptimierung durch elektronische Bearbeitung und Aktenverwaltung) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes teil. Ziel ist die ausschließlich
elektronische Aktenführung. Zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs hat die für das Seeamt zuständige Registratur
ihr von der Poststelle zugeleitete Schriftstücke zwar eingescannt, anschließend aber die Originale in Papierform
weitergeleitet. Das Seeamt konnte den Vorgang nun elektronisch und in Papierform bearbeiten. Die Möglichkeit
elektronischer Vorgangsbearbeitung wurde nur als Hilfsmittel zur Ablage von Informationen genutzt, so dass
nur redundante, nicht revisionssichere Teilbestände vorhanden sind. Dies ist hinnehmbar, wenn es der Arbeitserleichterung dient und technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 9 BDSG und dessen Anlage getroffen
sind. Da bisher systemseitig keine Löschroutinen vorgesehen sind, ist eine manuelle Löschung nicht mehr erforderlicher kompletter Ordner und einzelner Dateien vorzunehmen. Ich habe diesbezüglich empfohlen, bei der
weiteren Durchführung des Pilotprojekts und eines möglichen Rollouts eines anschließenden Wirkbetriebs sicherzustellen, dass datenschutzrechtlichen Erwägungen (insbesondere Revisionssicherheit sowie technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 9 BDSG und dessen Anlage) Rechnung getragen wird. Dabei sind Dateien
auch vor unbefugtem Zugriff zu schützen; sie dürfen nicht mehr Informationen enthalten als die Papierakte.
Meine Empfehlungen wurden durch eine Verfahrensanweisung inzwischen umgesetzt.
14.4 Fahrleistungserhebung 2014
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ermittelte die Fahrleistung von Kraftfahrzeugen innerhalb eines
Jahres auf Deutschlands Straßen. Die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Probleme haben die BASt und
das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hervorragend gelöst.
Die BASt hatte vom BMVI den Auftrag erhalten, die Inanspruchnahme der Straßeninfrastruktur aktuell zu erhe ben. Um aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, wurde das Projekt in zwei parallel durchgeführte Teile gegliedert. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sollten auf allen deutschen Straßen gezählt werden. Aussagen
über den deutschen Individualverkehr sollten hingegen durch eine Befragung von Haltern in Deutschland zugelassener Kraftfahrzeuge getroffen werden. Die BASt hat frühzeitig die mit der Durchführung beider Projektteile
verbundenen datenschutzrechtlichen Fragen erkannt und mich bereits im Vorfeld um Beratung gebeten.
a) Zählung des ausländischen Individualverkehrs
Um festzustellen, wie viele ausländische Kraftfahrzeuge auf deutschen Straßen (Autobahn, Bundes-, Land-,
Kreisstraßen) unterwegs sind, mussten diese Daten in Form einer vorher definierten Stichprobe gewonnen wer den. Frühere Auswertemethoden, wie z. B. Zählungen beim Grenzübertritt, waren wegen des Wegfalls der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht mehr möglich. Neben einer datenschutzrechtlich unproblematischen reinen
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
– 211 –