Mit der PKW-Maut sollen finanzielle Mittel für Erhalt und Ausbau der Straßenverkehrsinfrastruktur der Bundesfernstraßen gewonnen werden.
Bei der Ressortabstimmung zum sogenannten Infrastrukturabgabegesetz, mit dem die PKW-Maut eingeführt
werden soll, habe ich mich für die Erhebung der PKW-Maut in Form einer Papiervignette eingesetzt. Auch die
Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat Stellung bezogen und sich in einer Ent schließung ebenfalls für die Erhebung der PKW-Maut mittels Papiervignette ausgesprochen (vgl. Anlage 13).
Denn für diese Form der Mauterhebung brauchen keine personenbezogenen Daten der Mautpflichtigen erhoben
zu werden.
Die Bundesregierung ist meiner Empfehlung nicht gefolgt und hält in ihrem mittlerweile dem Deutschen Bundestag vorliegenden Gesetzentwurf an der Mauterhebung durch elektronische Vignetten fest.
Unabhängig von der Entscheidung gegen die Papiervignette enthielt der ursprüngliche Gesetzentwurf auch im
Übrigen datenschutzrechtlich problematische Vorschriften. Dies betraf etwa den Umfang der elektronischen
Kontrollen, deren Ausgestaltung sowie die Frist zur Löschung von Daten nach der Durchführung von Erstat tungsverfahren. Insoweit hat die Bundesregierung meine entsprechenden Empfehlungen im Gesetzentwurf umgesetzt und die Kontrollen der Einhaltung der Mautpflicht auf Stichproben beschränkt. Auch wurde festgeschrieben, dass das bei der Mautkontrolle aufgenommene Bild des Kraftfahrzeuges nicht die Fahrzeuginsassen
wiedergeben darf. Ferner werden die bei der Stichprobenkontrolle erhobenen Daten sofort gelöscht, wenn die
Mautzahlung nachgewiesen ist.
14.3 Rechtskonforme Löschung dient der Verwaltungseffizienz - auch bei der Untersuchung
von Seeunfällen
Die rechtskonforme Löschung personenbezogener Daten spart Verwaltungskosten und setzt die gesetzlichen
Prinzipien von Datenvermeidung und Datensparsamkeit um - eine „Win-Win-Situation“ für Verwaltung und
Datenschutz.
Mit einem Kontrollbesuch beim Seeamt Kiel habe ich mir den Umgang mit personenbezogenen Daten bei der
Untersuchung von Seeunfällen nach dem Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG) angesehen.
Bestehen nach einem Seeunfall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine Berechtigung zu entziehen
oder die Ausübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis oder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnis se zu beschränken ist, prüft die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest in Aurich
als sog. Vorprüfstelle unverzüglich das Untersuchungsinteresse. Ist eine der obigen Maßnahmen wahrscheinlich
zu erwarten, beantragt sie beim Seeamt, den Fall zu untersuchen. Es erhält von ihr die hierfür erforderlichen
wasserschutzpolizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Unterlagen. Diese werden vom Seeamt kopiert und die
Originale zurückgegeben. Die Kopien sind Teil der Seeamts-Akte.
Optimierungsbedarf bestand bezüglich der rechtskonformen Löschung der Seeamts-Akten. Sie werden zehn
Jahre lang ab Beginn des jeweiligen seeamtlichen Verfahrens aufbewahrt und dann vernichtet. Der vorgefundene Aktenbestand reichte jedoch bis 2002 und damit mehr als zehn Jahre zurück. Mittlerweile hat das Seeamt
entsprechend meiner Auffassung die mehr als zehn Jahre aufbewahrten Akten komplett vernichtet. Zudem hat
es für die seeamtlichen Verfahren ab 2003 ein entsprechendes Löschkonzept erarbeitet.
Wie die stichprobenartige Sichtung von Akten ergab, enthielten diese auch Daten von Personen (in der Regel
weitere Besatzungsmitglieder am Unfall beteiligter Schiffe), bei denen spätestens bei Eintritt der Rechtskraft
des seeamtlichen Spruchs feststand, dass ihre Speicherung nicht mehr erforderlich war. Das Seeamt hat bis zum
Ende des Berichtszeitraums den Aktenbestand gesichtet und diese Unterlagen aus fast allen Akten entfernt und
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014