gang in verschiedene Versorgungsbereiche (stationär zu ambulant oder von dem Bereich der Kranken- in die
Rentenversicherung) und verpflichtet die Krankenkassen, die Leistungserbringer - und nicht die Versicherten bei deren Aufgabe zu unterstützen, für eine sachgerechte Anschlussversorgung zu sorgen.
Die Bundesregierung hat kurz vor Ende des Berichtszeitraums den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, Bundesratsdrucksache 641/14) verabschiedet (hierzu Nr. 13.7.1), der zwei Bereiche eines Fallmanagements gesetzlich regeln
möchte: das Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten
(§ 39 Abs. 1a SGB V-E) und das Krankengeldfallmanagement (§ 44 Abs. 4 SGB V-E). Selbst wenn diese Regelungen Gesetz werden sollten, betreiben die Krankenkassen weiterhin eine Reihe von Fallmanagement-Anwendungen, denen die gesetzliche Grundlage fehlt.
Kasten zu Nr. 13.7
Sozialdaten bei den gesetzlichen Krankenkassen - ein kurzer Überblick
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gelten besondere Datenschutzregeln. Diese finden sich vor allem
im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und den speziell für den jeweiligen Sozialverwaltungsbereich
geltenden Gesetzbüchern. Beispielhaft seien hier genannt für die gesetzliche Krankenversicherung das Fünfte
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), für die gesetzliche Rentenversicherung das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und für die gesetzliche Unfallversicherung das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Was sind Sozialdaten?
Nach § 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten
-
personenbezogene Daten, d. h. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (z. B. Name, Geburtsdatum, Diagnosen),
-
die von einem Sozialleistungsträger, d. h. einer in § 35 SGB I genannten Stelle,
-
im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Welche Sozialdaten hat meine Krankenkasse über mich gespeichert?
Zentrale Vorschrift im Bereich des Krankenversicherungsrechts ist § 284 SGB V. Die Norm legt abschließend
fest, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang Krankenkassen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen dürfen. Einige wichtige genannte Zwecke sind dabei:
-
die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft,
-
die Ausstellung der Krankenversichertenkarte,
-
die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge,
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014