selbst erarbeiten. Meine Beteiligung ist dann darauf gerichtet, diese Überlegungen zu stützen, zu ergänzen oder
ihnen ggf. auch zu widersprechen. § 91 Absatz 5a SGB V ist eine Konkretisierung meiner Beratungsaufgabe
nach § 26 Absatz 3 BDSG. Meine dort bei datenschutzrelevanten Regelungen immer vorgesehene Stellungnahme entbindet den G-BA nicht von der Verpflichtung, selbst datenschutzrechtlich tätig zu werden. Andernfalls
würde sich die Stärkung des Datenschutzes, die der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 91 Absatz 5a SGB V
erreichen wollte, in ihr Gegenteil verkehren. Es ist weder meine Aufgabe, zu vermuten, welche datenschutz rechtlichen Erwägungen der G-BA zu einzelnen Regelungen angestellt hat, noch ist es meine Aufgabe, diese
selbst zu erarbeiten. Die innerhalb des G -BA vorgenommenen datenschutzrechtlichen Erwägungen sollten mir
auch dann mitgeteilt werden, wenn sie nicht im Konsens von allen Trägerorganisationen mitgetragen werden.
Meine Stellungnahmen erfolgen in fachlicher Unabhängigkeit und werden nicht davon bestimmt, welche datenschutzrechtlichen Ausführungen im Einzelnen dazu bereits aus dem G -BA vorliegen. Die Kenntnis dieser Überlegungen zeigt nicht nur, dass der G-BA seine datenschutzrechtliche Verantwortung wahrnimmt, sondern ermöglicht mir auch eine darauf aufbauende Beratung.
Ich empfehle dem Gesetzgeber, durch eine Ergänzung des § 91 Absatz 5a SGB V klarzustellen, dass, wenn der
G-BA mir Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, die aus seiner Sicht maßgeblichen Erwägungen zum Datenschutz beizufügen sind.
13.7 „Fallmanagement“ - der Trend zur ganzheitlichen Betreuung durch die gesetzliche Krankenkasse
In den letzten Jahren hat bei den gesetzlichen Krankenkassen der Trend zugenommen, sich über ihren gesetzlichen Auftrag hinaus um ihre Versicherten zu kümmern. Dies darf aber nicht zu rechtswidrigem Umgang mit
personenbezogenen Daten von Versicherten führen.
Bereits in der Vergangenheit (24. TB Nr. 11.1.8) hatte ich beim „Krankengeldfallmanagement“ auf den bedenklichen Umgang mit personenbezogenen Daten von Versicherten durch gesetzliche Krankenkassen hingewiesen.
Bedauerlicherweise hat der Trend zur Erhebung von Versichertendaten für sog. Fallmanagement weiter zuge nommen (vgl. Kasten zu Nr. 13.7). Dies betrifft nicht nur das sog. Krankengeldfallmanagement (hierzu
Nr. 13.7.1), sondern auch andere Formen, z. B. die „psychosoziale Komfortbetreuung“ (hierzu Nr. 13.7.2). Gesetzliche Krankenkassen weisen auf ihren Internetseiten selbst darauf hin, beim Fallmanagement oder Case Management in der gesundheitlichen Versorgung handele es sich ursprünglich um eine amerikanische Management-Strategie mit dem Ziel, die Versorgung von Versicherten in einer akuten Krankheitsepisode so zu steuern,
dass in einem abgestimmten Prozess die individuell notwendigen Gesundheitsleistungen zeitnah zur Verfügung
gestellt werden. Das Fallmanagement soll den Versorgungsbedarf eines Versicherten in einem bestimmten Zeitraum unabhängig von unterschiedlichen Zuständigkeiten von Einrichtungen, Ämtern und Dienstleistungen planen, koordinieren, implementieren, überwachen und evaluieren. Letztlich verfolgen die Krankenkassen mit dem
Fallmanagement das Ziel, die Qualität der Versorgung zu sichern und dadurch auch langfristig entstehende Kosten zu senken.
Durch dieses Aufgabenverständnis der Krankenkassen könnte allerdings das in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich geltende Sachleistungsprinzip in Frage gestellt werden, nach dem die Krankenkassen ihren Versicherten Sachleistungen zur Verfügung stellen, die sie aber nicht selbst erbringen und über deren Notwendigkeit sie auch nicht selbst entscheiden. Vielmehr beauftragen sie Dritte (Ärzte, Krankenhäuser, etc.) und
rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit diesen Vertragspartnern ab (§§ 2, 69 SGB V). Die umfangreiche
Erhebung personenbezogener Daten der Versicherten in diesem Bereich bedeutet einen weiteren Schritt in Richtung „gläserner Patient/Versicherter“. Zudem handelt es sich beim Fallmanagement in der Regel nicht um Aufgaben, die den Krankenkassen gesetzlich, insbesondere durch das SGB V, übertragen worden sind. Auf die fehlende Rechtsgrundlage für diese Tätigkeit der gesetzlichen Krankenkassen hatte ich bereits in meinem 24. Tätigkeitsbericht hingewiesen. Zwar berufen sich die Krankenkassen weiterhin auf § 11 Absatz 4 SGB V, dies aber
offensichtlich nur, weil dort das Wort „Versorgungsmanagement“ auftaucht. Versorgungsmanagement im Sinne
des § 11 Absatz 4 SGB V, auf das die Versicherten einen Anspruch haben, betrifft jedoch die Hilfe beim Über-
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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