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die Abrechnung mit den Leistungserbringern (Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelhersteller) und anderen Leistungsträgern (z. B. gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung).
Uneingeschränkt unterliegen diese Datenerhebungsbefugnisse dem Grundsatz der Erforderlichkeit, d. h. Sozialdaten dürfen immer nur in dem Umfang erhoben und gespeichert werden, wie dies für die Aufgabenerfül lung der Krankenkasse erforderlich ist und sind zu löschen, sobald die Daten für die genannten Zwecke nicht
mehr benötigt werden.
Darf meine Krankenkasse darüber hinausgehende Sozialdaten speichern?
Häufig versuchen Krankenkassen über Selbstauskunftsbögen zum Gesundheitszustand oder eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die Anforderung von Arztunterlagen (Befundbrief, Krankenhausentlassungsbericht) an zusätzliche Versichertendaten zu gelangen. Diese Vorgehensweise ist immer dann datenschutzrechtlich unzulässig, wenn keine spezielle gesetzliche Vorschrift die Datenerhebung legitimiert. Auch eine
Einverständnis- und/oder Schweigepflichtentbindungserklärung ist in diesen Fällen nicht ausreichend um die
Datenerhebung zu rechtfertigen. In medizinischen Zweifelsfällen, in denen die Krankenkasse auf Grundlage
der zulässig erhobenen Daten keine sachgerechte Leistungsentscheidung (Ist z. B. ein elektrischer Rollstuhl
erforderlich?) treffen kann, hat sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Begutachtung des Sachverhalts zu beauftragen. Dazu darf der MDK - soweit im Einzelfall erforderlich - zusätzliche
medizinische Daten erheben. Der beauftragenden Krankenkasse darf er nur das Ergebnis seiner Begutachtung
mitteilen, nicht aber die Informationen, aufgrund derer der MDK zu seinem gutachterlichen Ergebnis gekommen ist.
Muss mir die Krankenkasse Auskunft über die über mich gespeicherten Sozialdaten geben?
Ja, als Versicherte steht Ihnen gegenüber Ihrer Krankenkasse gemäß § 83 Absatz 1 SGB X auf Antrag ein
Auskunftsanspruch über
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die zu Ihrer Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezie hen,
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die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und
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den Zweck der Speicherung
zu. Außerdem können Sie nach § 305 Absatz 1 Satz 1 SGB V bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Unterrichtung über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten stellen.
13.7.1 „Krankengeldfallmanagement“ durch die Krankenkassen - bald auf gesetzlicher Grundlage?
Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ebnet die Bundesregierung den Weg für die datenschutzrechtlich gefährliche Legitimierung eines von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführten „Krankengeldfallmanagements“.
Schon mehrfach (zuletzt im 24. TB Nr. 11.1.8) habe ich die Praxis verschiedener gesetzlicher Krankenkassen
als datenschutzrechtlich unzulässig bewertet, Sozialdaten ihrer arbeitsunfähigen Versicherten zu erheben, die
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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