Ebenfalls im Hintergrund scheinen die Arbeiten der gematik für die Erweiterung der elektronischen Gesundheitskarte um die elektronische Dokumentation der Organspendeerklärung zu verlaufen. War ich in meinem
letzten TB (Nr. 4.1) noch davon ausgegangen, die ersten Tests könnten bereits im Jahre 2014 anlaufen, lässt der
von der gematik dem Deutschen Bundestag vorgelegte Bericht vom 3. Juli 2013 (Bundestagsdrucksache 17/14326) den Schluss zu, dass noch weitergehende Untersuchungen und Evaluationen erforderlich sind,
ehe an eine konkrete Umsetzung zu denken ist.
Ich werde auch im kommenden Berichtszeitraum die Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte aufmerksam und kritisch begleiten und dabei die eingangs zitierten Worte der Bundesregierung zum Maßstab nehmen.
13.3 Das Lichtbild auf der Krankenversichertenkarte
Ab dem 1 Januar 2015 wird die alte Krankenversichertenkarte endgültig von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgelöst. Im Vorfeld wandten sich wieder einige Versicherte an mich, weil sie ihrer gesetzlichen
Krankenkasse kein Lichtbild für die neue eGK zu senden wollten.
Bereits im letzten Berichtszeitraum erreichten mich zahlreiche Eingaben zu diesem Thema. Das setzte sich im
Berichtszeitraum fort. Im 24. Tätigkeitsbericht (Nr. 11.1.5) konnte ich von einem ersten erstinstanzlichen Urteil
eines Sozialgerichts (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2012, Az. S9 KR 111/09) berichten, dass die
eGK in ihrer jetzigen Form - einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Lichtbildes – für rechtmäßig erklärt hatte. In der Folgezeit haben sich eine Reihe von Sozialgerichten und Landessozialgerichten mit entsprechenden Klagen von Versicherten beschäftigen müssen und unisono die Rechtmäßigkeit des Verlangens nach
einem Lichtbild eines Versicherten für die eGK festgestellt. Diese Rechtsprechung der unteren Instanzen hat
mittlerweile das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt. Mit seinem Urteil vom 18. November 2014 (Az.
B 1 KR 35/13 R) hat es eine Klage eines Versicherten zurückgewiesen, der von seiner Krankenkasse eine Versichertenkarte ohne Lichtbild und ohne eGK-Chip verlangte. In seiner Entscheidung führt das BSG aus, das
Lichtbild auf der eGK einer gesetzlichen Krankenkasse verletze nicht das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung. Es überwiege zudem der durch das Bild verbesserte Schutz vor Missbrauch gegenüber dem Interesse des Einzelnen. Die freiwilligen, vom Einverständnis des Betroffenen abhängigen Anwendungen der eGK begegnen danach auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits jetzt würden die gesetzlichen Vorschriften die entsprechenden Daten der Versicherten vor unbefugtem Zugriff Dritter und vor
missbräuchlicher Nutzung schützen.
13.4 Ein Leitfaden zum Datenschutz in medizinischen Forschungsprojekten
Der überarbeitete Leitfaden der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V. (TMF) beschreibt neue generische Modelle zum Datenschutz in medizinischen Forschungsprojekten.
Die generischen Datenschutzkonzepte der TMF bilden seit ihrer ersten Version aus dem Jahr 2003 die Grundlage für die Planung und Umsetzung medizinischer Forschungsprojekte. Sie wurden 2006 noch einmal überarbeitet und ebenso wie bereits 2003 mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder abgestimmt.
Allerdings hat sich in den letzten Jahren die Technik, das Datenschutzrecht, aber auch die medizinische For schung deutlich weiterentwickelt, die zunehmend vernetzt und einrichtungsübergreifend arbeitet. Dies hat die
TMF veranlasst, die generischen Datenschutzkonzepte grundlegend zu überarbeiten und fortzuschreiben. Sie decken jetzt weitere Anwendungsfälle ab und wurden zudem modularisiert, indem für viele Projekte passgenaue
Lösungen vorgeschlagen werden. Sie sind in einen umfassenden Leitfaden zum Datenschutz in der medizinischen Forschung eingebettet und in der Schriftenreihe der TMF veröffentlicht. Eines der ersten Anwendungsbeispiele, bei denen das Datenschutzkonzept auf der Basis der neuen generischen Datenschutzkonzepte erstellt
wurde, ist das Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept der Nationalen Kohorte e. V. (vgl. hierzu Nr. 13.5).

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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