13.2 Die elektronische Gesundheitskarte ist da - jetzt beginnt das Warten auf die Erprobung
Die elektronische Gesundheitskarte ist zwar flächendeckend ausgegeben, aber noch nicht in der Praxis erprobt.
Auch die medizinischen Anwendungen lassen weiter auf sich warten.
„Der Datenschutz hat dabei höchste Priorität und wird durch rechtliche und technische Maßnahmen sichergestellt“ betont die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte am 18. November 2014 (Bundestagsdrucksache 18/3225). Ob diese Aussage auch in der Praxis belastbar ist, wird sich in den nächsten Jahren erweisen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, wie komplex der Aufbau einer Telematikinfrastruktur ist, die im ganzen Land
ständig verfügbar sein, den höchsten Datenschutzansprüchen gerecht werden und gleichzeitig den Nutzern eine
hohe Servicequalität bieten muss. Diese Aufgabe wurde den Organisationen der Selbstverwaltung im Gesund heitswesen gesetzlich übertragen, die hierfür 2005 die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) gegründet haben. In den letzten Jahren wurden die elektronischen Gesundheitskarten mit
Lichtbild nahezu flächendeckend an alle Versicherten ausgegeben und Kartenlesegeräte in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Krankenhäusern installiert. Ab dem 1. Januar 2015 gilt beim Arzt- und Zahnarztbesuch nur noch
die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und nicht mehr die Krankenversichertenkarte.
Wie das Bundessozialgericht Ende 2014 entschieden hat, verletzen weder die Lichtbildpflicht noch der einge baute Speicherchip die Patienten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Nr. 13.3).
Nach europaweit ausgeschriebenen Vergabeverfahren hat die gematik zwei großflächige Erprobungsvorhaben
vergeben. Diese Erprobungsmaßnahmen mit ca. 1.000 Ärzten in den Testregionen Nordwest (Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz) und Südost (Bayern und Sachsen) sollen in der zweiten Jahreshälfte 2015 beginnen. Zum Testumfang gehören der Aufbau der Telematikinfrastruktur, die Online-Aktualisierung der Versichertenstammdaten sowie Anwendungen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zur sicheren Kommunikation zwischen den Ärzten. Die elektronische Kommunikation wird sich zwar in der sicheren
Telematikinfrastruktur abspielen, ohne aber die elektronische Gesundheitskarte einzubinden. Dadurch entfällt in
Zukunft der unsichere Transport von Gesundheitsinformationen über Telefax, E-Mail oder der zeitaufwendigere
Weg über die Post, so dass dieses Projekt zu einer deutlichen datenschutzrechtlichen Verbesserung führen wird.
Offen ist die Frage, wie die sog. Sicheren Netze der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Telematik-Infrastruktur angebunden werden können (vgl. Nr. 13.14).
Seit Jahren bereitet die gematik die Einführung erster medizinischer Anwendungen wie Notfalldaten oder Daten
zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit vor. So sollen möglichst rasch die Voraussetzungen für die
Einführung flächendeckender medizinischer Anwendungen für eine bessere Versorgung von Patientinnen und
Patienten geschaffen werden.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen auch die sog. Anwendungen der Versicherten realisiert sein. Die Mög lichkeiten der Versicherten, auf ihre mittels der elektronischen Gesundheitskarten gespeicherten Daten zuzugreifen, sind zwar gesetzlich normiert (§ 291a Abs. 4 Satz 2 SGB V), befinden sich aber im Planungsstand weit
hinter den sonstigen Projekten. Es ist geplant, dass Versicherte in einer geschützten Umgebung (Arztpraxis oder
Apotheke) an einem Terminal (E-Kiosk) ihre Daten einsehen können. Darüber hinaus ist in § 291a Absatz 3
Satz 1 Nummer 5 SGB V als freiwillige Anwendung vorgesehen, ein sog. Patientenfach des Versicherten einzurichten. Hierin können Versicherte nicht nur eigene Daten einstellen, sondern auch Kopien sämtlicher anderer
medizinischer Daten, die mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, einfügen lassen. Da für
dieses Patientenfach erleichterte Zugriffsmöglichkeiten gelten, weil der Heilberufsausweis des Arztes nicht erforderlich ist, könnten Versicherte auch am heimischen PC auf ihre Daten zugreifen, wenn sie über eine eigene
Signaturkarte verfügen.

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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