Verwendung von Cookies
Wie mir in einer Eingabe mitgeteilt wurde, werden bei der Nutzung der JOBBÖRSE permanente Cookies verwendet. Da in diesen Cookies die zuletzt angesehenen Stellen abgespeichert werden, konnte ein in der JOB BÖRSE angemeldeter Nutzer auf diese Informationen des vorherigen Nutzers zugreifen.
Die Verwendung von Cookies ist nur zulässig, wenn der Nutzer zu Beginn des Verfahrens hierüber unterrichtet
wurde (§ 13 Abs. 1 Telemediengesetz - TMG). Zudem bedarf es einer Rechtsgrundlage oder der Einwilligung
des Nutzers (§ 12 TMG).
Bei der JOBBÖRSE wurde allerdings weder in der Datenschutzerklärung auf die Verwendung von Cookies hingewiesen, noch die Einwilligung des Nutzers zu Beginn des Nutzungsvorgangs eingeholt. Außerdem wurde
nicht mitgeteilt, ob IP-Adressen erhoben und gespeichert werden. Eine Rechtsvorschrift, die die Verwendung
gestattet, gibt es ebenfalls nicht.
Deshalb habe ich die BA gebeten, die entsprechenden Einstellungen der JOBBÖRSE bzw. die Datenschutzerklärung zu überprüfen und datenschutzgerecht abzuändern. Jedenfalls muss sie auf die tatsächlich verwendeten
Cookies hinweisen. Insbesondere ist dabei zu beschreiben, welche Cookies verwendet werden (z. B. temporäre
Cookies, permanente Cookies), für welche Zwecke sie genutzt werden und welche Lebensdauer sie besitzen.
Von einer Beanstandung habe ich abgesehen, da die BA die Nutzung permanenter Cookies eingestellt und die
Datenschutzerklärung im Hinblick auf die Verwendung von sog. temporären Cookies angepasst hat. Ein Zugriff
auf die zuletzt aufgerufenen Stellenangebote anderer Nutzer ist nicht mehr möglich.
Speicherung von Vermittlungsvorschlägen in Arbeitgeberaccounts
Sind Arbeitgeber selbst in der JOBBÖRSE mit einem Account gemeldet und bitten sie die Agenturen für Arbeit
um Unterstützung bei der Besetzung offener Stellen, erhalten sie in ihrem Account eine Übersicht der ihnen vorgeschlagenen Bewerber und damit auch Zugriff auf deren Kontaktdaten sowie berufliche Werdegänge.
Aufgrund des Hinweises einer Petentin habe ich festgestellt, dass neben den neuen Vermittlungsvorschlägen
auch noch zahlreiche alte im Account eines Arbeitgebers in der JOBBÖRSE abgespeichert waren. Die abrufbaren Vermittlungsvorschläge reichten bis zu vier Jahre in die Vergangenheit zurück.
Wie die BA zugegeben hat, ist ein so lange zurückreichender Zugriff auf veraltete Vermittlungsvorschläge nicht
erforderlich. Sie hat umgehend eine technische Lösung in Auftrag gegeben, um nur noch aktuelle Vermittlungsvorschläge für Arbeitgeber sichtbar zu machen. Von einer Beanstandung habe ich daher abgesehen, die BA aber
aufgefordert, die Arbeitgeber bis zur Abstellung dieses Mangels in der JOBBÖRSE gemäß § 78 SGB X auf die
Zweckbindung und Geheimhaltung der offenbarten Bewerberdaten zu verpflichten.
Angaben des Arbeitgebers zu einem abgelehnten Bewerber
Die JOBBÖRSE ist ein interaktives Werkzeug. Über ihren dortigen Account erhalten Arbeitgeber nicht nur Vermittlungsvorschläge, sie können der AA gegenüber auch Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Arbeitsuchenden geben, z. B. kann der Grund einer Absage mitgeteilt werden. Für Rückmeldungen stellt die JOBBÖRSE dem Arbeitgeber ein Menü mit mehreren Vorschlägen sowie ein Freitextfeld für ergänzende Angaben zur
Verfügung, z. B. wenn „Sonstige Gründe“ für die Absage auswählt werden. Die Bemerkungen des Arbeitgebers
in der JOBBÖRSE werden dann automatisch in das IT-Verfahren VerBIS übertragen und zwar in die elektronische Dokumentation des jeweiligen Vermittlungsvorschlag im Bewerberprofil des Arbeitsuchenden. In diese
Dokumentation innerhalb des IT-Verfahrens VerBIS können nicht nur die unmittelbaren Vermittlungsfachkräf-
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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