den. Andernfalls behalte ich mir eine Beanstandung des Datenschutzverstoßes gemäß §§ 78a, 81 Absatz 2 Satz 1
SGB X i. V. m. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG vor.
9.2
Einleitung Arbeitsverwaltung, SGB III
Im Bereich der Arbeitsförderung standen erneut die Internetplattform JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie die Übermittlung von Gesundheitsdaten im Fokus meiner Beratungs- und Kontrolltätigkeit.
Hierzu erreichten mich auch im Berichtszeitraum wieder zahlreiche Eingaben.
9.2.1 Die JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit
Die Internetplattform JOBBÖRSE der BA bleibt ein datenschutzrechtlicher Schwerpunkt meiner Arbeit.
Bereits in meinem 22. (Nr. 7.5 und 10.5.1) und 23. Tätigkeitsbericht (Nr. 11.5.4) hatte ich über datenschutzrechtliche Probleme beim Betrieb der JOBBÖRSE durch die BA unter www.arbeitsagentur.de berichtet. Die
JOBBÖRSE steht als Internetplattform sowohl Arbeitgebern als auch Arbeit- bzw. Ausbildungsplatzsuchenden
zur Verfügung, um Stellen- und Bewerberangebote aufzugeben oder einzusehen. Die BA erfüllt mit der JOBBÖRSE ihre Verpflichtung aus § 35 Absatz 3 Satz 1 SGB III, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung auch über
Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 SGB III im Internet durchzuführen.
Insbesondere die folgenden vier Fragestellungen zur JOBBÖRSE waren im Berichtszeitraum relevant:
Übermittlung Kontaktdaten Arbeitsuchender an potentielle Arbeitgeber
Immer wieder haben mich Eingaben von arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldeten Personen erreicht, deren
Kontaktdaten ohne ihre Einwilligung durch die BA an potentielle Arbeitgeber übermittelt worden sind.
Die örtlichen Agenturen für Arbeit (AA) sind nach § 35 SGB III verpflichtet, Vermittlungsleistungen anzubieten. Das Vermitteln ist weit zu verstehen und umfasst alle Tätigkeiten, die darauf zielen, Arbeitsuchende und
Arbeitgeber zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2
SGB III). Zur Vermittlung gehört somit auch die Übermittlung von Daten eines Arbeitsuchenden (Name und
Anschrift) an Arbeitgeber. Im Rahmen dieses gesetzlichen Vermittlungsauftrages dürfen die Daten des Arbeitsuchenden ohne dessen vorherige Einwilligung an den potentiellen Arbeitgeber weitergegeben werden, wenn
dies nach Maßgabe des § 69 Absatz 1 Nummer 1 SGB X erforderlich ist.
In der Praxis werden häufig die Kontaktdaten des Arbeitsuchenden gemeinsam mit dem Vermittlungsvorschlag
an den Arbeitgeber mit übermittelt. Von einer solchen Übersendung der Kontaktdaten kann die Vermittlungsfachkraft der BA jedoch abweichen, wenn sie dies für nicht erforderlich erachtet, so dass dann nur der Arbeitsuchende einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag erhält.
Auf der Internetplattform der JOBBÖRSE besteht eine derartige Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier erhält
der Arbeitgeber in jedem Fall Kenntnis von den Kontaktdaten, auch wenn dies nicht erforderlich ist.
Es fehlt damit eine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis.
Ich habe die BA über meine Rechtsauffassung informiert und um Umsetzung gebeten.
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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014