te, sondern eine Vielzahl weiterer Mitarbeiter der AA einsehen. Bei der Prüfung von VerBIS habe ich sowohl
objektive als auch einseitige oder unrichtiger Rückmeldungen der Arbeitgeber festgestellt. So fanden sich Äußerungen wie „Der hat keinen Bock“ oder „Nie telefonisch zu erreichen“.
Wie sich bei der Kontrolle weiter herausgestellt hat, haben die Mitarbeiter der AA keine Möglichkeit, diese Äußerungen zu bearbeiten oder zu entfernen, obwohl den Arbeitsuchenden aus den §§ 84, 84a SGB X das Recht
auf Berichtigung falscher oder Löschung unzulässig gespeicherter Angaben zusteht.
Die BA muss Arbeitgeber darauf hinweisen, dass in dem Freitextfeld nur objektive Angaben zum Grund der
Ablehnung des Bewerbers eingetragen werden dürfen. Außerdem habe ich darum gebeten, im IT-Verfahren
VerBIS eine Möglichkeit zur Korrektur oder Löschung entsprechender Angaben vorzusehen.
Zu meiner Freude hat die BA meine Empfehlungen aufgegriffen und umgesetzt.
9.2.2 Übermittlung von Gesundheitsdaten
Eine Agentur für Arbeit hat ohne eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis und ohne eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit an einen Arbeitgeber übermittelt.
Wie ich durch eine Eingabe erfahren habe, hat eine Vermittlungsfachkraft der AA eine Kopie eines ärztlichen
Gutachtens, und zwar die sozialmedizinische Stellungnahme, Teil B, ohne schriftliche Einwilligung des Betroffenen an dessen Arbeitgeber übersandt. Der Arbeitgeber wollte für seinen neuen Mitarbeiter einen Arbeitsplatz
einrichten, der die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen sollte. Dafür hat er eine
Förderanfrage an die AA gestellt. Statt eines Hinweises, was bei der Arbeitsplatzeinrichtung zu berücksichtigen
wäre, erhielt er eine Kopie des gesamten ärztlichen Gutachtens. Auf meine Nachfrage teilte mir die BA mit, es
habe eine mündliche Einwilligung zur Übermittlung des ärztlichen Gutachtens an den Arbeitgeber vorgelegen.
Im geschilderten Fall durfte die AA das ärztliche Gutachten nicht übersenden. Diese Übermittlung ist ein grober
Verstoß gegen Datenschutzvorschriften (§ 67b Abs. 1 Satz 1, 67d Abs. 1 SGB X), missachtet den Schutz des
Sozialgeheimnisses nach § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB I erheblich und verletzt den Arbeitnehmer in seinem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung. Angaben in einem ärztlichen Gutachten enthalten immer auch Gesundheitsdaten, d. h. besondere Arten personenbezogener Daten i. S. d. § 67 Absatz 12 SGB X, die einem besonderen Schutz unterliegen. Eine solche Übermittlung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer darin
schriftlich eingewilligt hätte (§ 67b Abs. 2 SGB X). Eine mündliche Einwilligung reicht hierfür nicht aus.
Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens habe ich gegenüber der BA eine Beanstandung ausgesprochen
(§ 81 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG).
9.2.3 Beratungs- und Kontrollbesuch beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
Zu den Aufgaben der BA gehört auch die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (§ 280 Nr. 2 SGB III), die vor allem durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) durchgeführt wird. Diesem dürfen die Daten aus dem Geschäftsbereich der BA nach Maßgabe des § 282 SGB III zu Forschungszwecken zur Verfügung
gestellt werden.
Aufgrund von Bürgereingaben zu Forschungsvorhaben habe ich einen datenschutzrechtlichen Beratungs- und
Kontrollbesuch beim IAB durchgeführt. Wie ich hierbei feststellen musste, wurden bei Tests mit verschiedenen

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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